Rz. 13
Satz 2 ermächtigt den Verwaltungsrat, feste Sätze zu beschließen. Seit dem 1.9.2020 gelten die aktualisierten Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats v. 3.7.2020.
Rz. 14
Umstritten ist, ob den Stellvertretern außerhalb des Vertretungsfalls eine Entschädigung gezahlt werden kann, wenn sie an den Sitzungen teilnehmen. Dies wird zum Teil verneint, obwohl die Gesetzesmaterialien diesen Fall ausdrücklich aufführen. Es ist gerade Sinn der Vorschrift, auch den Stellvertretern eine Entschädigung zu zahlen, um zu vermeiden, dass Stellvertreter an Sitzungen wegen des wirtschaftlichen Nachteils nicht teilnehmen, weil kein Vertretungsfall vorliegt; denn durch die Teilnahme wird die Arbeit der Selbstverwaltung in Vertretungsfällen erheblich effizienter gestaltet werden können. Die Erstattungsgrundsätze des Verwaltungsrats betonen, dass sie auch für die Stellvertreter gelten.
Rz. 15
§ 2 der Erstattungsgrundsätze sieht bei Teilnahme an Sitzungen vor:
- ein Tagegeld nach § 9 EStG (Verpflegungspauschale); dieses wird bei Sitzungen und Veranstaltungen, in denen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt wird, pauschal um den entsprechenden Prozentsatz für die jeweilige Mahlzeit gekürzt,
- bei erforderlichen Übernachtungen die nachgewiesenen Übernachtungskosten bis zu einer Höhe von 150,00 EUR, einschließlich Frühstück.
2 Ausnahmen davon sind mit Begründung in Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort (z. B. Messen, Großveranstaltungen, etc.) oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen in Tagungshotels möglich. Am Sitzungsort Nürnberg sollten die von der Bundesagentur für Arbeit vereinbarten Sonderkonditionen mit Vertragshotels genutzt werden.
Als Fahrtkosten zwischen Wohn-/Beschäftigungsorten und Sitzungsorten werden erstattet:
- bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die nachgewiesenen Fahrtkosten bis zur höchsten Kategorie,
- bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines Mietwagens ohne Nachweis der tatsächlichen entstandenen Kosten pauschal für jeden im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes gefahrenen Kilometer der Betrag der Kilometerpauschale für Geschäftsreisen (Entfernungspauschale nach § 9 EStG),
- die ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes angefallenen nachgewiesenen Kosten für einen Mietwagen (keine Kilometerpauschale),
- die ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Ehrenamtes angefallenen nachgewiesenen Kosten für ein Taxi für Zu- und Abgänge zum bzw. vom Bahnhof/Flughafen am Wohn-/Beschäftigungs- und Sitzungsort.
Erforderliche Kraftfahrer erhalten keine Fahrkostenerstattung.
Mitglieder, die am Sitzungsort wohnen oder dort berufstätig sind, erhalten nur eingeschränkte Leistungen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 der Erstattungsgrundsätze).
Für Besprechungen außerhalb von Sitzungen und der Teilnahme an Veranstaltungen, auch Schulungsveranstaltungen, werden entsprechende bare Auslagen erstattet. Für Schulungsmaßnahmen gelten besondere Voraussetzungen.
Nachgewiesene weitere Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden, soweit sie zur Teilnahme an einer Sitzung notwendig geworden sind.