Rz. 2
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen für eine Berufung in eines der Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur für Arbeit. Sie lehnt sich an die deutsche Staatsangehörigkeit und das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag an, erlaubt aber auch die Berufung von Ausländern in einen Verwaltungsausschuss oder den Verwaltungsrat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane nicht aus der Staatsangehörigkeit abgeleitet werden kann, sondern insbesondere die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Beitragszahler maßgebend ist, der im Selbstverwaltungsorgan repräsentiert wird. In dieser Beziehung werden Ausländern im Grundsatz die Rechte und Pflichten im Selbstverwaltungsorgan eingeräumt wie deutschen Beitragszahlern. Die drittelparitätische Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane berücksichtigt bereits, dass die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit auch nicht arbeitslosenversicherungspflichtige Personen betreffen.
Rz. 2a
Berufungsfähig sind zunächst Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen. Das richtet sich nach Art. 116 Abs. 1 GG und den §§ 13, 15 BWahlG. Deutscher i. S. d. Grundgesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand v. 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. § 15 Abs. 1 BWahlG setzt daneben die Vollendung des 18. Lebensjahres voraus.
Rz. 2b
Berufungsfähig sind auch Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und abgesehen von der deutschen Staatsangehörigkeit ebenfalls die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen. Dabei ist der Gesetzgeber von der Erwartung ausgegangen, dass der Ausländer sich während der gesamten Amtszeit nach seiner Berufung im Bundesgebiet aufhalten wird.
Rz. 3
Abs. 2 bestimmt zur Vermeidung von Interessenkollisionen und zur klaren Rollentrennung zwischen Verwaltung und Selbstverwaltung, dass Arbeitnehmer und Beamte der Bundesagentur für Arbeit nicht Mitglieder im Verwaltungsrat oder einem Verwaltungsausschuss sein dürfen. Vor einer Berufung muss das vorgesehene Mitglied aus den Diensten der Bundesagentur für Arbeit als Beamter oder Angestellter ausgeschieden sein, z. B. auch durch Eintritt in den Ruhestand.
Rz. 3a
Die Änderungen in den Abs. 1 und 2 zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszugestalten.