0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Mit Wirkung zum 1.4.2004 wurde Abs. 1 geändert und Abs. 2a aufgehoben durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).
Zum 1.5.2004 wurde Abs. 1 durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) geändert.
Mit Wirkung zum 27.11.2004 wurde Abs. 1 Satz 1 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) neu gefasst.
Abs. 1 der Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
Abs. 4 wurde durch das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 24.4.2015 (BGBl. I S. 642) mit Wirkung zum 1.5.2015 aufgehoben. Es wurde durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) mit Wirkung zum 12.8.2021 außer Kraft gesetzt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, welche Stellen für die Gruppen der Arbeitnehmervertreter, Arbeitgebervertreter und Vertreter der öffentlichen Körperschaften vorschlagsberechtigt für die Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern in den Selbstverwaltungsorganen sind. Nach Maßgabe des § 4 Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) sind für jeden Sitz jeweils ein Mann und eine Frau vorzuschlagen.
Abs. 1 bis 3 regeln die Vorschlagsberechtigung für die Gruppen in den Selbstverwaltungsorganen.
Rz. 3
Für die Gruppen der Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter sind die Gewerkschaften, Verbände und Vereinigungen relevant, die für die Vertretung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlagsberechtigt sind für die Gruppe der Arbeitnehmervertreter in diesem Rahmen die Gewerkschaften, die Tarifverträge abgeschlossen haben, und ihre Verbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und für die Gruppe der Arbeitgebervertreter die Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge abgeschlossen haben, und ihre Vereinigungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Das setzt voraus, dass die jeweilige Gewerkschaft auch berechtigt ist, wirksam Tarifverträge zu schließen. Die Änderung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszugestalten.
Rz. 3a
Die Vorschlagsberechtigung bezieht sich auf die Berufung von Mitgliedern und Stellvertretern in die Selbstverwaltungsorgane; eine Wahl findet nicht statt. Berufungsberechtigte Stellen sind das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Verwaltungsrat.
Rz. 3b
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände in Staat und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber umfassend vertreten und aufgrund ihres sozialpolitischen Auftrags vielfältige Beziehungen zur Bundesagentur für Arbeit und deren Aufgabenpalette haben. Daraus wird die Rechtfertigung abgeleitet, diese Verbände und Vereinigungen dazu zu ermächtigen, geeignete Personen für die Vertretung der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen vorzuschlagen. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände müssen dazu tatsächlich Tarifverträge abgeschlossen haben. Das setzt einerseits Tariffähigkeit voraus, andererseits die einseitige Interessenvertretung entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber mit dem Ziel, auf die Arbeitsbedingungen, insbesondere den Lohn, durch Abschluss von Tarifverträgen einzuwirken. Wesentliche Bedeutung haben Verbände unter anderem, wenn sie insbesondere zahlenmäßig im relevanten Gebiet so stark vertreten sind, dass ihnen schon dadurch ein maßgebender Einfluss zukommt. Damit soll gewährleistet werden, dass keine Randgruppen oder Minderheiten die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber insgesamt vertreten.
Rz. 3c
Für die Verwaltungsausschüsse kommt es dafür auf das regionale Gebiet an, das dem Bezirk der Agentur für Arbeit entspricht. Wesentliche Bedeutung hat sich in diesem Bezirk auch maßgeblich an der vorhandenen Wirtschaftsstruktur zu orientieren.
Rz. 4
Abs. 2 regelt die Vorschlagsberechtigung für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat, Abs. 3 die Vorschlagsberechtigung für diese Gruppe in den Verwaltungsausschüssen.
Der Verwaltungsrat hat 21 Mitglieder und ist drittelparitätisch besetzt, sodass auf die Gruppe der öffentlichen Körperschaften 7 Mitglieder entfallen. Diese werden aufgrund des bundesweit agierenden Verwaltungsrats auf die Bundesregierung als Vertreter des Bundes, den Bundesrat als Vertreter der Länder und die Spitzenvereinig...