Rz. 2
Die Vorschrift korrespondiert mit § 160 Abs. 5. Danach hat der Neutralitätsausschuss bei Arbeitslosigkeit in Zusammenhang mit Arbeitskämpfen wie auch bei Kurzarbeit als Folge eines inländischen Arbeitskampfes (§ 100 Abs. 1) darüber zu entscheiden, ob in dem räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, zuzuordnen ist, entweder eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a), oder das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im Wesentlichen übernommen wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b), wenn dieser Betrieb nicht dem räumlichen, sondern nur dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist. Vor seiner Entscheidung hat der Neutralitätsausschuss den Fachspitzenverbänden der am Arbeitskampf beteiligten Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 160 Abs. 5 Satz 2). Damit entscheidet der Neutralitätsausschuss darüber, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldes (Alg) bzw. des Kurzarbeitergeldes (Kug) als Folge eines inländischen Arbeitskampfes führen, an dem der Arbeitnehmer nicht beteiligt ist.
Zu dieser Aufgabenzuweisung trifft § 380 Regelungen zur Zusammensetzung des Neutralitätsausschusses und seiner Vertretung vor dem BSG.
Die Vorschrift wurde aufgrund der besonderen sozialpolitischen Bedeutung und der wirtschaftlichen Folgen der Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang von Arbeitskämpfen konzipiert.
Rz. 3
Abs. 1 nimmt nur allgemein auf die Arbeitskampfregelungen Bezug. Abs. 1 Satz 1 stellt nochmals klar, dass der Neutralitätsausschuss nicht über das Ruhen des Anspruchs selbst entscheidet, sondern nur das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen dafür feststellt. Aufgrund der Konkretisierung in § 160 Abs. 5 bedürfte es dieser Charakterisierung des Ausschusses nicht. Die Regelung setzt die Größe des Neutralitätsausschusses auf 7 Mitglieder fest. Damit wird die Entscheidungsfähigkeit des Neutralitätsausschusses gewährleistet. Einer besonderen Bestimmung, mit welchen Mehrheiten der Neutralitätsausschuss seine Feststellungen trifft, bedarf es nicht mehr. Dem Neutralitätsausschuss gehören jeweils 3 Mitglieder jeweils aus der Gruppe der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat an. Die Arbeitskampfparteien sind damit gleichgewichtig im Neutralitätsausschuss vertreten. Das 7. Mitglied ist der Vorsitzende des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit, dem Abs. 1 Satz 3 zugleich den Vorsitz des Neutralitätsausschusses zuweist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vorsitz des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit gerade einer Frau oder einem Mann zufällt (aktuell in 2024 Frau Nahles). Damit wird eine hinsichtlich des Arbeitskampfes neutrale 3. Person, die über das arbeitsförderungsrechtliche Fachwissen verfügt, in den Neutralitätsausschuss eingebunden. Der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit verfügt damit über das entscheidende Stimmrecht im Ausschuss. Im Regelfall wird seine Stimme ausschlaggebend sein, denn es ist kaum anzunehmen, dass die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber ganz oder teilweise einer Meinung sind, was den Befund in Bezug auf § 160 Abs. 3 Satz 1 angeht.
Rz. 3a
Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass die Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit ihre Mitglieder im Neutralitätsausschuss bestimmen. Dadurch wird der Ausschuss von der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit geprägt. Die Gruppen verfügen im Verwaltungsrat über 7 Sitze und können dadurch die Mitglieder durch einfache Abstimmung bestimmen.
Rz. 3b
Die Regelung zur Vertretung des Neutralitätsausschusses vor dem BSG bedingt § 160 Abs. 6. Danach können die Fachspitzenverbände ohne Vorverfahren gegen die Bundesagentur für Arbeit auf eine andere als die vom Neutralitätsausschuss getroffene Entscheidung vor dem BSG klagen. Beklagt wird also nicht der Neutralitätsausschuss, er ist an den dem Verfahren überhaupt nicht beteiligt. Das BSG kann eine einstweilige Anordnung erlassen und entscheidet im Übrigen durch vorrangige Erledigung im ersten und letzten Rechtszug. Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass der Vorsitzende des Vorstands als Vorsitzender des Neutralitätsausschusses wie auch als Vorstandsvorsitzender der beklagten Bundesagentur für Arbeit den Neutralitätsausschuss allein vor dem BSG vertritt. Die Regelung stimmt mit § 381 Abs. 1 überein, wonach der Vorstand die Bundesagentur für Arbeit ohnehin gerichtlich vertritt.
Rz. 3c
Durch die Neufassung des Abs. 1 zum 1.4.2012 ist die Vorschrift lediglich redaktionell geändert und zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.
Rz. 4
Nach Abs. 2 gelten die die Organe der Bundesagentur für Arbeit betreffenden Vorschriften ent...