Rz. 15
Abs. 5 Satz 2 und 3 berechtigt die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und zum jederzeitigen Ergreifen des Wortes. Damit wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, in die laufende Überwachung durch den Verwaltungsrat einzugreifen. Die Tätigkeit des Verwaltungsrates wird dadurch für den Vorstand transparent. Abgesehen davon, dass die Sitzungen des Verwaltungsrates als entscheidender "Treffpunkt" zur Berichterstattung und lebendigen Diskussion i. S. einer Überwachung des Vorstands anzusehen sind, verpflichtet die Satzung der Bundesagentur für Arbeit die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme. Die Regelung in der Satzung ist allerdings aus dem Blickwinkel des Verwaltungsrates zu sehen; er benötigt den Vorstand zur Berichterstattung und Auskunftserteilung, insbesondere auch zum Vortrag der rechtlich und fachlich relevanten Gesichtspunkte. Abs. 5 Satz 2 hingegen versagt dem Verwaltungsrat, Vorstandsmitglieder von seinen Sitzungen auszuschließen. Die Vertretung im Verwaltungsrat regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. § 3 Abs. 2 GO-V bestimmt, dass sich jedes Vorstandsmitglied von einem der anderen 3 Vorstandsmitglieder mit dessen Einverständnis vertreten lassen kann, soweit nicht der Verwaltungsrat bzw. einer seiner Ausschüsse auf der persönlichen Teilnahme besteht.
Rz. 16
Die Teilnahmeberechtigung des Vorstands gilt nicht für Sitzungen eventuell vom Verwaltungsrat gebildeter Ausschüsse. Unabhängig davon, dass auch hier die Anwesenheit des Vorstands für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung zweckmäßig, wenn auch nicht erforderlich ist, bedarf es eines Rechts des Vorstands auf Teilnahme nicht, weil nur der Verwaltungsrat selbst Beschlüsse fassen kann. Die Ausschussarbeit dient lediglich der Vorbereitung von Sitzungen des Verwaltungsrates. Unabhängig davon finden regelmäßig Sitzungen des Präsidiums des Verwaltungsrates und des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit zur regelmäßigen Konsultation statt, meist in zeitlichem Zusammenhang mit den Sitzungen des Verwaltungsrates. In 2 Ausschüssen werden die Sitzungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates vorbereitet und vorberaten.
Rz. 17
Abs. 5 Satz 3 dient insbesondere dazu, die Selbstverwaltungsarbeit in Effizienz und Effektivität zu fördern. Der Vorstand hat so die Möglichkeit, Fehlentwicklungen bei den Beratungen durch den Verwaltungsrat zu korrigieren, insbesondere, wenn diese auf fehlenden oder missverstandenen Informationen beruhen. Der Vorstand kann sein Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen, auch zur Rechtfertigung seiner Geschäftsführung nutzen.