0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.
Abs. 3, 5 und 6 wurden mit Wirkung zum 8.11.2006 durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.
Mit Wirkung zum 26.7.2007 wurde Abs. 6 ergänzt, Abs. 7 und 8 wurden angefügt durch das Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA – DRAnpGBA) v. 19.7.2007 (BGBl. I S. 1457).
Mit Wirkung zum 12.2.2009 wurden Abs. 3 und 8 durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtneuordnungsgesetz – DNeuG) v. 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung des Vorsitzenden des Vorstands und der beiden anderen Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Vorschrift ergänzt § 381. Dort sind die Organisation und Aufgaben des Vorstands bzw. seiner Mitglieder geregelt, ebenso die Rechte und Pflichten. Betroffen von § 382 sind das Verfahren zur Berufung der (mindestens) 3 Vorstandsmitglieder in das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis, ihre Ernennung sowie die Dauer ihrer Amtszeit, der Beginn und die Beendigung ihres Amtsverhältnisses und ihre Verschwiegenheitspflicht. Daneben werden Regelungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen und die vertragliche Bestimmung von Gehalts- und Versorgungsansprüchen sowie die Haftung der Vorstandsmitglieder geregelt. Kernmotiv der Vorschrift ist die Inanspruchnahme der gesamten Leistungskraft der Vorstände für die Angelegenheiten der Arbeitsförderung jeweils vor dem Hintergrund der aktuellen Arbeitsmarktlage unter den aktualisierten Bedingungen nach Aufgabe der Arbeitslosenhilfe und der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, seit 2023 als Bürgergeld in das SGB II aufgenommen. Gesetzliche Bestimmungen werden auch für den bereits eingetretenen Fall der Ernennung eines Beamten der Bundesagentur für Arbeit zu einem Vorstandsmitglied getroffen und die Rechtsfolgen der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und der Übertragung eines Anschluss-Amtes gesetzlich geregelt. Für die obersten Führungskräfte regelt § 389 seit dem 28.12.2011 gesonderte Anstellungsverhältnisse (vgl. die Komm. dort).
Rz. 3
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis eine flexible, den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit als Dienstleister angepasste Ausgestaltung und Entwicklung der Rechtsverhältnisse zulässt. Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis soll den hoheitlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie ihrer gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Bedeutung in besonderem Maße gerecht werden. Es soll bessere Voraussetzungen dafür schaffen, um erfahrene Führungskräfte aus den Bereichen Politik, Verwaltung oder Wirtschaft gewinnen zu können. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses könnten z. B. die Gehalts- und Versorgungsansprüche in einer auf den Einzelfall abgestimmten Weise geregelt werden.
Rz. 3a
Damit ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als typisches Rechtsverhältnis von Inhabern herausgehobener Ämter insbesondere der Regierung einerseits und den vertraglichen Regelungen wie bei privatwirtschaftlichen Unternehmen andererseits zu unterscheiden. Das entspricht der im Aktiengesetz vorgenommenen Trennung von vertraglichen zu kooperationsrechtlichen Beziehungen. Allerdings sind dem Verwaltungsrat mit einem Vorschlagsrecht bzw. Entlassungsbeschluss hinsichtlich der Berufung und Entlassung gegenüber einem Aufsichtsrat einschränkende gesetzliche Grenzen eingezogen worden, mit denen die staatliche Gewalt ihre besondere Ausprägung gegenüber der Privatwirtschaft erfährt.
Rz. 4
Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit wird von der Bundesregierung benannt (Abs. 1 Satz 1). Der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als ihr oberstes Selbstverwaltungsorgan ist befugt, Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. Dieses Recht erlischt nur, wenn er nach einer Aufforderung der Bundesregierung das Vorschlagsrecht nicht binnen 4 Wochen wahrnimmt. Dieses Verfahren wiederholt sich so lange, bis die Bundesregierung einem Vorschlag des Verwaltungsrates zustimmt, solange das Vorschlagsrecht nicht erloschen ist. Für einen erneuten Vorschlag bedarf es keiner Aufforderung durch die Bundesregierung, die den Lauf der Frist in Gang setzt. Abs. 1 Satz 4 stellt klar, dass das Letztentscheidungsrecht der Bundesregierung von diesem Verfahren unberührt bleibt. Damit wird sichergestellt, dass der Verwaltungsrat dieses Recht nicht dadurch umgehen kann, dass er z. B. immer wieder neu einen bereits von der Bundesregierung abgewiesenen Vorschlag unterbreitet. Das gesamte Verfahren wird federführend vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durchgeführt. Die Bundesministerin gehört der Bundesregierung an.
Rz. 5
Abs. 2 bestimmt das öffentlich-rechtlic...