Rz. 31

Abs. 1 Satz 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Innenrevision hinsichtlich ihrer Personalausstattung oder fachlichen Kompetenz Schwierigkeiten haben könnte, bestimmte Dienstleistungen einer Revision zu unterziehen.

 

Rz. 32

Gerade in größeren Behörden sind hoch komplexe Prüfgebiete vorhanden, die quasi den Aufbau eigenständiger, spezialisierter Revisionseinheiten notwendig machten, etwa für IT- oder Baurevisionen. Anders als z. B. die Bautätigkeit von Kommunen stehen bei der Bundesagentur für Arbeit die Arbeitsförderungsleistungen im Mittelpunkt des Prüfgeschehens. Deshalb ist es eine Wirtschaftlichkeitsfrage, ob Externe mit gezielten Prüfungen beauftragt werden und die Bundesagentur für Arbeit neben Koordination insbesondere Ergebnissicherung betreibt oder eigene Revisionsteams vorgehalten werden. Aus den Gesetzesmaterialien gehen weitergehende Beispiele hervor, die darauf gerichtet sind, die Effektivität der Innenrevision in allen Aufgabenbereichen zu erhöhen. Deshalb können nicht nur externe Spezialisten beauftragt werden, z. B. Wirtschaftsprüfer, sondern auch Personen aus dem Bereich der Meinungsforschung oder Externe, die reale Erkenntnisse über den Service der Agenturen für Arbeit durch verdeckte Ermittlungen gewinnen. Die Bundesagentur für Arbeit betreibt teilweise auch gesondert oder extern gesteuerte oder beauftragte Dienste, etwa im Bereich des Immobilienmanagements oder sonstiger Bewirtschaftungen. Solche Organisationseinheiten dürfen nicht dauerhaft durch externe Beauftragte in die Untersuchungen und Prüfungen der Innenrevision einbezogen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge