Rz. 33
Die fachliche Unterstellung des Prüfpersonals während der Untersuchungen gewährleistet die von der geprüften Stelle unabhängige Revision. Es bleibt der Geschäftsführung der Dienststelle unterstellt, bei der es beschäftigt ist, die Geschäftsführung der jeweils geprüften Dienststelle hat demnach kein Weisungsrecht und kann auf die Prüfungen und die Prüfergebnisse keinen Einfluss nehmen. Angesichts des dreistufigen Aufbaus der Bundesagentur für Arbeit und der regelmäßigen Einbeziehung nicht nur von Agenturen für Arbeit aus dem gesamten Bundesgebiet, sondern auch von Regionaldirektionen, ist strikt darauf zu achten, dass nebenamtliches Prüfpersonal jedenfalls bei kritischen Themen, die z. B. die Geschäftspolitik der Bundesagentur für Arbeit, das Ziel- und Controllingsystem, die Verantwortung von Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit für bestimmte Geschäftsergebnisse oder Fehlerhäufigkeiten betreffen, möglichst auch nicht in dem Bezirk der Regionaldirektion beschäftigt ist, in dem es zur Prüfung eingesetzt wird. Im Übrigen obliegt es der internen Organisation von Prüfungen durch die Innenrevision, stets zu gewährleisten, dass der relevante außenwirksame Auftritt, z. B. die Besprechung regionaler Prüfergebnisse vor Ort, durch hauptamtlich beschäftigte Mitarbeiter der Innenrevision wahrgenommen wird. In der Praxis werden allerdings auch Beschäftigte, die zur Prüfung eingesetzt werden, weder vor der Prüfung noch im Verlauf der Prüfung namentlich benannt oder listenmäßig für die geprüfte Dienststelle oder die insoweit betroffene Regionaldirektion aufgeführt.
Rz. 34
Die Innenrevision hat keine Entscheidungskompetenz, sie kann den die Aufgaben durchführenden Stellen keine Weisungen erteilen. Das schließt die Verantwortung auch der Innenrevision für die Gewährleistung einer rechtmäßigen Leistungserbringung nicht aus. Die Innenrevision hat der geprüften Stelle deshalb Kenntnis von etwa im Einzelfall festgestellten rechtswidrigen Leistungen zu geben, damit geprüft werden kann, ob und inwieweit getroffene fehlerhafte Entscheidungen ganz oder teilweise korrigiert werden können. Im Grunde ist die Innenrevision bei Prüfungen vor Ort deshalb auch an die Weisungslage gebunden, die durch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder die Regionaldirektion geschaffen worden ist. Soweit die Innenrevision diese Weisungslage für falsch oder sonst korrekturbedürftig hält, hat sie nicht die örtliche Dienststelle zu kritisieren, die danach verfährt, sondern die für die Weisung verantwortliche Dienststelle (i. d. R. die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder auch das BMAS im Anschluss an eine fachaufsichtliche Maßnahme).