Rz. 17
Die Neufassung der Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des BVerfG zur Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 25b LBG NRW. Danach wurden wie nach § 389 a. F. bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wurde das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Eine Verleihung des Führungsamts auf Lebenszeit war erst möglich, nachdem 2 Amtszeiten von insgesamt 10 Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit absolviert worden waren. Eine Verleihung auf Lebenszeit bereits nach der ersten Amtszeit war ausgeschlossen. Nach der ersten Amtszeit "konnte" das Amt für eine zweite Amtszeit verliehen werden. Nach Ablauf der zweiten Amtszeit "sollte" das Amt auf Lebenszeit verliehen werden.
Rz. 18
Nach Auffassung des BVerfG hat die in § 25b LBG NRW geregelte Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit den Kernbereich des nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Lebenszeitprinzips verletzt. Daher hat das BVerfG auf Nichtigkeit der Regelung erkannt (BVerfG, Beschluss v. 28.5.2008, 2 BvL 11/07).
Rz. 19
Für diese Entscheidung war maßgebend, dass zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten seien, das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehöre. Das Prinzip habe die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Ausnahmen kommen bei besonderen Sachverhalten, z. B. bei kommunalen Wahlbeamten auf Zeit oder politischen Beamten in Betracht. Die Vergabe von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verletze den Kernbereich des Lebenszeitprinzips. Der Beamte auf Zeit habe in seinem Führungsamt keine gesicherte Rechtsstellung. Eine ausreichend gewichtige Rechtfertigung für diese Durchbrechung des Lebenszeitprinzips liege nicht vor. Eine Rechtfertigung finde sich weder im Leistungsprinzip oder in der Förderung der Mobilität und Flexibilität des Personaleinsatzes noch in Besonderheiten der betroffenen Führungsfunktionen.
Rz. 20
Die Vorschrift schafft Flexibilität bei der Besetzung wichtiger Ämter in der Bundesagentur für Arbeit in Anlehnung an privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen. Sie enthält im Kern eine Erweiterung der beamtenrechtlichen probeweisen Übertragung von Ämtern in leitender Position. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat es damit selbst in der Hand, mittelfristig durch entsprechende Besetzungen zunächst nur zur Probe oder lediglich in einem Anstellungsverhältnis seine Geschäftspolitik mit Hilfe entsprechend geeigneter Führungskräfte durchzusetzen.
Rz. 21
Das Anstellungsverhältnis dauert zunächst längstens 5 Jahre. Ob es verlängert wird, dürfte wesentlich von der Leistung der obersten Führungskraft in der zurückliegenden Zeit abhängen, die an der Zielerreichung, aber auch an der Führungsleistung zu messen ist. Umstände, die einer Verlängerung entgegenstehen könnten, sind z. B. ein drastischer Leistungsabfall gegen Ende der zurückliegenden Zeit oder ein gegen die Geschäftspolitik des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit gerichtetes Verhalten. Die Gründe dürften im Regelfall nicht öffentlich werden.
Rz. 22
Abs. 1 erfasst nicht die Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
Rz. 23
Bei der geschäftspolitischen Umsetzung des § 389 darf § 387 nicht übersehen werden. Ziel der Bundesagentur für Arbeit ist, möglichst mit deutlich weniger Beamten auszukommen. Deshalb wird sie alle in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten, insbesondere diejenigen, die für Führungspositionen in Betracht kommen, hinsichtlich der Möglichkeit der sog. In-sich-Beurlaubung beraten (vgl. Komm. zu § 387). Der umgekehrte Weg, aus einem Arbeitsverhältnis heraus eine Funktion als oberste Führungskraft der Bundesagentur für Arbeit in einem Beamtenverhältnis wahrzunehmen, ist ausgeschlossen. Dagegen ist eine Übertragung nach § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 BBG aus einem Beamtenverhältnis heraus auf Probe möglich und auch durchaus Praxis.
Rz. 24
Die Aufzählung der Funktionen in Abs. 1 ist abschließend. Eine Erweiterung bedarf einer gesetzlichen Regelung. In der Bundesagentur für Arbeit werden die Formate für Besprechungen und Beratungen entsprechend gepflegt.