0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 eingefügt worden.
Die Überschrift und Abs. 2 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 neu gefasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. § 67 SGB X angepasst.
Rz. 2a
Abs. 1 ermöglicht die Datenübermittlung an beauftragte Dritte, die Aufgaben nach dem SGB III erfüllen, im erforderlichen Umfang, z. B. Maßnahmeträger, aber etwa auch im Auftrag der Innenrevision nach § 386.
Rz. 3
Abs. 2 erlaubt der Bundesagentur für Arbeit, sich für die Erhebung und Verarbeitung ihrer Sozialdaten eines nicht-öffentlichen Dritten zu bedienen, und zwar auch dann, wenn der gesamte Datenbestand gespeichert werden soll. Durch Rechtsänderung mit Neufassung des Abs. 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde die Angabe nach der Gesetzesbegründung als redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des § 80 SGB X durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) angepasst. Da in der Neufassung des § 80 SGB X der Ausschluss der Übertragung des gesamten Datenbestandes nicht beibehalten wurde, besteht demnach kein Bedarf für die bisherige Ausnahmeregelung. Im Übrigen wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst.
2 Rechtspraxis
2.1 Datenübermittlung an Dritte
Rz. 4
Voraussetzung für die Datenübermittlung an Dritte nach Abs. 1 ist zunächst, dass der Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB III beauftragt ist. Die Aufgaben in diesem Sinne enthält § 394 Abs. 1. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere die privaten Arbeitsvermittler im Auge gehabt. Bei den Aufgaben nach dem SGB III handelt es sich um Fachaufgaben. Werden etwa im Rahmen organisatorischer Maßnahmen bei der Bundesagentur für Arbeit zu einem modernen Dienstleister externe Berater (Consulter) eingekauft, z. B. um den Vorstand bei der Neugestaltung der internen Kommunikation vorübergehend zu beraten, liegt eine solche Fachaufgabe nicht vor.
Rz. 5
Weiterhin ist Voraussetzung für eine Übermittlung der Sozialdaten, dass diese zur Erfüllung dieser Fachaufgabe erforderlich ist. Damit schränkt der Gesetzgeber die Übermittlungen im Prinzip auf den Einzelfall ein. Dahinter steht, dass Dritten kein Zugriff auf gesamte IT-Verfahren der Bundesagentur für Arbeit gewährt werden soll, z. B. auf den gesamten Bewerberbestand, sondern vielmehr nur auf den Datensatz des Bewerbers, der dem privaten Arbeitsvermittler einen auf ihn selbst ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7) ausgehändigt hat. § 298 regelt lediglich den Fall tätiger privater Arbeitsvermittler ohne Beauftragung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Rz. 5a
Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen. Dieser besagt, dass die Verwaltung zur Erreichung eines rechtmäßigen Zieles unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen hat, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten belasten. Auch dabei darf der Erfolg nicht in einem Missverhältnis zu dem zu erwartenden Schaden stehen. Die Verwaltung darf also Sozialdaten an Dritte nicht von vornherein und ungeprüft in kompletten Datensätzen übermitteln, sondern hat im Einzelnen abzuwägen, inwieweit der Beauftragte der Übermittlung tatsächlich bedarf.
Rz. 5b
Aufgaben i. S. d. Abs. 1 können auch Teilaufgaben sein. So muss ein Dritter nicht unbedingt mit der gesamten Vermittlung eines Arbeitslosen beauftragt werden, um ihm auch Sozialdaten übermitteln zu dürfen. Es genügt z. B. auch die Beauftragung mit einer die Vermittlung vorbereitenden Teilaufgabe, etwa einem Profiling des Arbeitslosen. In diesen Fällen gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit gleichwohl uneingeschränkt. Die Agentur für Arbeit muss also in besonderer Weise prüfen, welche Daten dafür erforderlich sind. Das dürften jedenfalls weniger Daten sein, als für eine Arbeitsvermittlung erforderlich wären. Bei der Frage der Beauftragung gelten ggf. die Vorschriften des §§ 86ff. SGB X. Zur Beauftragung nicht öffentlicher Stellen vgl. die Einschränkungen des § 80 Abs. 5 SGB X. Soweit Beratung und Vermittlung durch Dritte ohne Beauftragung stattfindet, ist für die Behandlung von Daten § 298 zu ...