Rz. 16
Abs. 3 Satz 1 greift alle Fälle auf, die in den Datenabgleich einbezogen wurden, ohne dass sich eine Überschneidung ergeben hat. Die abgeglichenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Dies hat ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Dabei muss der Bundesagentur für Arbeit zugestanden werden, die abgeglichenen Daten noch solange "aufbewahren" zu dürfen, bis feststeht, dass die aus dem Datenabgleich resultierenden technischen Arbeitsschritte gelungen sind. In jedem Fall ist es der Bundesagentur für Arbeit verboten, die Daten (auch intern) weiterzugeben. Ebenso sind die ausgefilterten Überschneidungen unverzüglich zu löschen. Dieser Datenbestand wird den Agenturen für Arbeit von vornherein nicht zur Verfügung gestellt. Für den Fall, dass eine Beschäftigung nicht erfasst wurde, weil der Arbeitgeber sie noch nicht gemeldet hatte, ist darauf zu verweisen, dass die Daten später noch von mehreren Datenabgleichen erfasst werden können. Der frühere Abs. 2 Satz 1, der die Löschung anordnete, der aber durch Einfügung eines neuen Abs. 2 zum Abs. 3 Satz 1 geworden wäre, dessen Aufhebung zum 1.1.2023 aber angeordnet wurde, war nicht mehr erforderlich, weil sich durch eine andere Formulierung des früheren Abs. 2 Satz 2 a. F., der durch Einfügung eines neuen Abs. 2 zum Abs. 3 Satz 2 geworden wäre, nunmehr aber Abs. 3 geworden ist, keine andere Regelung ergibt.
Aus Art. 5 und Art. 17 der VO (EU) 2016/679 ergibt sich der Gesetzesbegründung zufolge die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EU) 2016/679), für unrichtige Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der VO (EU) 2016/679) sowie auf Verlangen der betroffenen Person (Art. 17 der VO (EU) 2016/679).
Rz. 17
Abs. 3 (bis 31.12.2022 Abs. 2 Satz 2) bestimmt seit der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 mit unverändertem Regelungsgehalt, dass die Daten aus dem Datenabgleich nur für den gesetzlichen Zweck, eine zu treffende oder bereits getroffene Entscheidung über eine Leistung nach dem SGB III auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen, verarbeitet werden dürfen. Jegliche Speicherung oder Weitergabe für einen anderen Zweck ist untersagt. Mit dem insoweit zusammenfassenden Begriff der Verarbeitung wird die Vorschrift auch sprachlich an das EU-Recht der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Abs. 3 lässt aber ausdrücklich zu, dass die Daten in Fällen, in denen Rechtswidrigkeit festgestellt wird, auch dazu verwendet werden dürfen, das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat zu prüfen und ggf. zu verfolgen. Diese Erlaubnis reicht über die Bundesagentur für Arbeit hinaus; die betroffenen Daten dürfen also z. B. auch dem Hauptzollamt im Rahmen ihrer Befugnisse oder der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden. Sie sind im Übrigen auch zu speichern, soweit sie eine bestimmte Entscheidung einer Agentur für Arbeit, insbesondere die rückwirkende Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung begründen. Aufgrund der Ausgangssachverhalte ist regelmäßig mit einer vergleichsweise hohen Quote an Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Verhältnis zu den zu treffenden Aufhebungsentscheidungen zu rechnen; denn entweder war im Fall einer Überschneidung die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden oder eine zutreffende rechtzeitige Anzeige wurde durch Verschulden einer Agentur für Arbeit nicht oder nicht richtig ausgewertet und weiter verarbeitet, was nur vergleichsweise selten der Fall sein dürfte.