Rz. 3
Abs. 1 enthält den Auftrag an die Agentur für Arbeit, offene Stellen (Nachfrage nach Ausbildungs- und Arbeitskräften) sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende (Angebot an Ausbildungs- und Arbeitskräften) öffentlich bekannt zu machen, damit sich die Angebotsseite über die Nachfrage und Nachfrageseite über die Angebote unterrichten kann.
Rz. 4
Die Regelung ist als Soll-Vorschrift formuliert, der die Agenturen für Arbeit nachzukommen haben. Lediglich in atypischen Fällen darf hiervon abgesehen werden. Einen der atypischen Fälle definiert Abs. 3 Satz 4 als ungeeignete Stellenangebote. Davon abgesehen wird es nur in begründeten Einzelfällen einen Ausschluss von der Veröffentlichung geben, wenn insbesondere Arbeitgeber Nutzungsregelungen nicht beachten oder in sonstiger Weise ein Missbrauch zu befürchten ist.
Rz. 5
Die Soll-Vorschrift räumt der Agentur für Arbeit nicht das Recht ein, aus bestimmten Gründen von der Veröffentlichung von Stellenangeboten und Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden insgesamt abzusehen, etwa aus fiskalischen Gründen. Atypische Fallgestaltungen beziehen sich nur auf Einzelfälle.
Rz. 6
Umgekehrt hat die Agentur für Arbeit nach § 35 Abs. 3 auch die Selbstinformationseinrichtungen nach Abs. 2 für die Vermittlung im Internet zu nutzen. Daraus lässt sich für den Einzelfall ableiten, dass gegen die sachgerechte Ausführung des Vermittlungsgebotes verstoßen wird, wenn die Agentur für Arbeit ohne atypischen Sachverhalt die Aufnahme in die Veröffentlichung verweigert. Die Agentur für Arbeit müsste darlegen und nachweisen, dass ein Verstoß gegen die sachgerechte Vermittlung gleichwohl nicht vorliegt. Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich vertreten, dass der Einzelne keinen Anspruch darauf hat, dass sein Angebot bekannt gemacht wird.
Rz. 7
Nimmt die Agentur für Arbeit ihre Verpflichtung nach Abs. 1 wahr, darf sie den Spielraum ausfüllen, den ihr der Gesetzgeber durch die Formulierung, zur "Unterrichtung in geeigneter Weise Gelegenheit" geben, eingeräumt hat. Die Agentur für Arbeit darf also sowohl nach Anzahl als auch nach Methode selbst die Weisen bestimmen, die Gelegenheit zur Unterrichtung geben. Sie müssen jedoch geeignet sein. Eignung wiederum weisen alle Methoden und Einrichtungen auf, die einen Zugang für alle Arbeitgeber sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende auf möglichst einfache Art ermöglichen, ohne dass zusätzliche besondere Hürden überwunden werden müssen. Insbesondere muss der Zugang kostenfrei sein.
Rz. 8
Die Methoden der Bekanntgabe können vielseitig sein. Dazu kommen angesichts des folgenden Abs. 2 und § 35 Abs. 3 Selbstinformationseinrichtungen in Betracht, aber auch alle anderen Medien, etwa Anzeigen, Aushänge, Publikationen usw., nicht nur im Internet und nicht nur in Form von (Job-) Portalen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Abs. 3 Satz 1 und 5 gelten auch im Rahmen des Abs. 1; Daten im Zusammenhang mit Abs. 1 sind in gleicher Weise schutzwürdig wie etwa im Rahmen des Abs. 2.
Rz. 9
Die Agentur für Arbeit hat zu beachten, dass sie auch ein Medium wählen muss, in dem alle Angebote und Nachfragen an Ausbildung und Arbeit zusammengeführt eingesehen werden. Es genügt nicht, an verschiedenen Orten bzw. Zugängen immer nur Teilmengen bekanntzugeben. Das würde den Anforderungen einer Unterrichtung über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende nicht genügen. Es reicht aber bei abstrakter Betrachtung aus, wenn die Zusammenstellung jeweils nur eine Seite betrifft, denn dann könnten sich Arbeitgeber über Ausbildung- und Arbeitsuchende sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende über offene Ausbildungs- und Arbeitsstellen unterrichten.
Rz. 10
Bei einer Gesamtbetrachtung läuft die Vorschrift darauf hinaus, ein Gesamtverzeichnis und daneben weitere Unterrichtungsmöglichkeiten bereitzustellen. Einen Rechtsanspruch des Einzelnen auf Veröffentlichung seines Angebotes besteht nur im Rahmen sachgerechter Vermittlung, nicht durch Abs. 1 selbst.
Rz. 11
Die Agenturen für Arbeit sind nicht dazu verpflichtet, Angebote aufzunehmen, die ihr nicht gemeldet werden. Sie muss also nicht andere Medien, etwa Jobportale, daraufhin abgleichen und ihr eigenes Verzeichnis entsprechend ergänzen.
Rz. 12
Der Gesetzgeber hat den Begriff der Unterrichtung gewählt und ist deshalb wohl bewusst über die Information hinausgegangen. Das bedeutet für die Agentur für Arbeit, dass sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen die Bekanntgaben so aufzubereiten hat, dass sich Arbeitgeber sowie Ausbildung- und Arbeitsuchende nicht nur informieren, sondern unterrichten können, was eine Charakterisierung des jeweiligen Angebotes über dessen Existenz hinaus bedeutet, ohne dass, wenn keine Zustimmung vorliegt, eine Identifikation ermöglicht wird.
Rz. 13
Im Übrigen kann auch konkrete Vermittlungsarbeit zu Unterrichtungsgelegenheiten i. S. v. Abs. 1 führen, z. B., wenn die Agentur für Arbeit konkrete Stellenangebote in Zeitungen schaltet.