Rz. 62

Abs. 2 Nr. 22 bedrohte Insolvenzverwalter und in den besonderen Fällen des § 314 Abs. 2 den Arbeitgeber mit Bußgeld (vgl. jetzt Abs. 2 Nr. 19). Der Bußgeldtatbestand wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

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