Rz. 36

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 drohen Arbeitgebern eine Geldbuße bis zu 25.000 EUR für den Fall an, dass sie sich eine Vermittlungsgebühr oder einen Aufwendungsersatz erstatten lassen; § 287 Abs. 3 betrifft die Arbeitserlaubnisgebühr innerhalb von Werkvertragskontingenten für ausländische Arbeitnehmer aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung, insoweit ist die Bußgeldvorschrift eine Schutzmaßnahme für ausländische Arbeitnehmer. Im Übrigen schützt die Vorschrift die Gebühr als eines der arbeitsmarktpolitischen Steuerungsinstrumente für die regelmäßige, jährlich wiederkehrende Beschäftigung von Ausländern.

 

Rz. 37

§ 42 Abs. 4 untersagt dem Arbeitgeber, sich

  1. von ihm der Agentur für Arbeit zu erstattenden besonderen, das übliche Maß deutlich übersteigenden Aufwendungen für eine Arbeitsvermittlung (§ 42 Abs. 2),
  2. die der Agentur für Arbeit zu zahlende Vermittlungsgebühr für eine Auslandsvermittlung (§ 42 Abs. 3)

vom Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten zu lassen. Abs. 2 Nr. 1 schützt die Arbeitnehmer vor einer Abwälzung der Kosten auf sie oder ihre Angehörigen und gehört damit zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften.

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