2.1 Ordnungswidrigkeiten
Rz. 2g
Das Zwölfte Kapitel enthält die Bußgeldvorschriften und trifft ergänzende Regelungen zur Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung speziell für das Arbeitsförderungsrecht. Die Verfahren richten sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Rz. 2h
Eine Ordnungswidrigkeit definiert das OWiG grundsätzlich als eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung. Hinzukommen muss, dass dadurch ein Tatbestand im SGB III verwirklicht ist und das Gesetz die Ahndung als Ordnungswidrigkeit zulässt bzw. vorschreibt. Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die einen Tatbestand des SGB III verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 OWiG). Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde (§ 3 OWiG). Dieser Gedanke setzt sich nach Verfolgung einer Tat fort. Nach Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides und nach einem rechtskräftigen Gerichtsurteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit kann diese nicht mehr als Straftat verfolgt werden. Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Die Handlung kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Rz. 2i
Einer begrenzten Ahndung unterliegt passives Verhalten. Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Rz. 2j
Ordnungswidrigkeiten werden nur bei vorsätzlichem Handeln geahndet. Das gilt nicht, wenn ein Gesetz auch fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht. Die Geldbuße beträgt im Regelfall 5,00 bis 1.000,00 EUR (§ 17 OWiG). Höhere Geldbußen können in den Einzelgesetzen vorgesehen werden. Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Durch die nach der Höhe der Geldbuße (oberster Grenzbetrag 12.000,00 EUR) gestaffelten Verjährungsfristen wird die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen. In den Regelfällen, d. h. ohne besondere Bestimmung in Einzelgesetzen, verjähren Ordnungsfristen nach Zeiträumen von 6 Monaten bis zu 3 Jahren.
Rz. 2k
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Agenturen für Arbeit zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder der Richter berufen ist. Im Strafverfahren ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zuständig.
Die Arbeitsverwaltung hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.
Die Staatsanwaltschaft kann die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die aufgrund gleichzeitiger Beschuldigung mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt, allerdings nur bis zum Erlass des Bußgeldbescheides durch die Bundesagentur. Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur aus zweckmäßigen oder sachdienlichen Gründen übernehmen (z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens).
Die Staatsanwaltschaft gibt das Verfahren an die Agentur für Arbeit zurück, wenn sie das Verfahren wegen der Straftat einstellt, aber Anhaltspunkte für eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit vorhanden sind. Die Bundesagentur ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.
Die Agenturen für Arbeit verfolgen die Ordnungswidrigkeit nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben im Bußgeldverfahren grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (§ 46 OWiG). Sie können das Verfahren jederzeit einstellen, solange es bei ihnen anhängig ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten. Dem Betroffenen kann Akteneinsicht gewährt werden, soweit dem nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Rz. 2l
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die zuständige Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 EUR erheben. Sie kann aber auch auf ein Verwarnungsgeld verzichten (Verwarnung ohne Verwarnungsgeld). Eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld zahlt. Nach wirksamer Verwarnung kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind sog. Operative Services eingerichtet worden, die im ...