Rz. 2
Die Vorschrift befreit Arbeitgeber vom Beitrag zur Arbeitsförderung für neu eingestellte ältere Arbeitnehmer. Sie verfolgt das Ziel, als ergänzende Förderung neben anderen Instrumenten zur aktiven Arbeitsförderung Arbeitgebern einen zusätzlichen Anreiz zur Einstellung älterer Arbeitnehmer zu bieten. Die Regelung selbst ist allein ohne die notwendige Anreizfunktion für eine Einstellung konzipiert.
Im System der Arbeitsförderung bedeutet die Vorschrift eine Senkung der Beitragseinnahmen für die Bundesagentur für Arbeit, die jedoch ohne weitergehende Berechnungen pauschal als wirtschaftlich betrachtet werden kann, weil älteren Arbeitnehmern tendenziell eine vergleichsweise hohe Versicherungsleistung für eine längere Zeit auszubezahlen ist. Der Arbeitnehmer profitiert, abgesehen von einer vorausgegangenen Einstellung, von der Förderung nicht.
Die Vorschrift ist bei den übergangsweise möglichen Förderungsvorschriften richtig angesiedelt. Nach politischer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt läuft die Vorschrift aus, Neufälle können bereits seit 2008 nicht mehr gefördert werden. Das Förderinstrument überbrückt die Lücke zwischen der Phase der nach wie vor praktizierten Frühverrentung von Arbeitnehmern und der Verjüngung der Beschäftigtenstruktur in den Betrieben und der Phase der Notwendigkeit der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zur Kompensation des fehlenden Nachwuchses insbesondere im Bereich der Facharbeiter.
Abs. 1 Satz 1 benennt konkret die Zielgruppe der Arbeitgeber für die Förderung. Sie kann durch Beschäftigung von Arbeitnehmern erlangt werden, die mindestens 55 Jahre alt sind. Werden solche Arbeitnehmer eingestellt und waren sie zuvor arbeitslos, wird der Arbeitgeber von der Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung befreit.
Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass von der Befreiung der Beitragstragung nur der Arbeitgeber betroffen ist. Den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitnehmer gleichwohl zu tragen. Damit verfolgt der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, ohne eine Sondervorschrift für die Beitragspflicht des Arbeitnehmers zu gewährleisten, dass während der Beschäftigung ein Schutz der Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer begründet wird und fortbesteht. Weil die Versicherungspflicht nicht in Abrede gestellt wird, kann der Arbeitnehmer einen originären Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erwerben.
Abs. 2 begrenzt die Förderung auf Beschäftigungsverhältnisse nach § 418 (bis 31.3.2012 § 421k), die spätestens am 31.12.2007 begründet worden sind. Für diese Beschäftigungsverhältnisse gilt die Förderung ohne weitere Befristung für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fort.