Rz. 3

Anordnungsrecht ist nur deshalb geschaffen worden, weil dies im Rahmen der Arbeitsförderung dem üblichen Weg der differenzierteren Rechtsetzung durch den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit entspricht. Deshalb ist im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens die an sich vorgesehene Verordnungsermächtigung aufgegeben worden.

 

Rz. 4

Das Anordnungsrecht setzt nicht vollständig dasjenige aus § 21 AFG fort, das auf den Aufwendungsersatz (vgl. § 42 Abs. 2) und nicht auf Vermittlungsgebühren abstellte.

 

Rz. 5

Die Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit über die Entrichtung von Gebühren durch Arbeitgeber für die Auslandsvermittlung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Vermittlungsabsprachen der BA mit ausländischen Arbeitsverwaltungen (Anordnung nach § 43) v. 26.11.1997 ist durch Anordnung v. 27.9.2013 mit Wirkung zum 1.1.2014 aufgehoben worden. Aktuell ist daher keine Anordnung nach § 43 erlassen worden. Vermittlungsgebühren entstehen den Arbeitgebern daher derzeit nicht.

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