Rz. 3

Die Vorbeschäftigungszeit (§ 78 a. F., § 161, seit 1.4.2012 § 120) stellt auf zurückgelegte Versicherungspflichtverhältnisse bzw. einen erworbenen Anspruch auf Alg ab. Nach dem Recht des AFG waren auch der beitragspflichtigen Beschäftigung gleichgestellte Zeiten nach § 107 AFG zu berücksichtigen. Soweit diese nach dem Recht des SGB III keine Versicherungspflicht begründen, z. B. der Bezug von Erziehungsgeld nach dem BErzGG, Landeserziehungsgeld oder das Uhg selbst (§ 107 Satz 1 Nr. 5c und 5d AFG), dienen sie dennoch längstens bis zum 31.12.1997 zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeit.

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