Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 21 des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) zum 1.1.2001 eingefügt worden. Abs. 5 und 7 sind zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert worden. Abs. 4 und 5 sind ab 2005 aufgehoben worden durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2012 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Abs. 1 enthielt eine Übergangsregelung zur Neuregelung der Berücksichtigung von Einmalzahlungen in der früheren Bemessungsvorschrift des § 134 Abs. 1 Satz 3. Die Vorschrift griff über die am Tage der Wirksamkeit der Entscheidung des BVerfG, den 21.6.2000, noch nicht unanfechtbar entschiedenen Leistungsfälle hinaus auch bestandskräftige Entscheidungen auf. Darüber hinaus schaffte die Regelung eine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung von Einmalzahlungen in Neufällen, in denen der Leistungsanspruch nach dem 21.6.2000 und vor dem 1.1.2001 entstanden ist.

Abs. 2 korrigierte die Besonderheiten zur Bemessung in der früheren Bemessungsvorschrift des § 135 Nr. 2.

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