Rz. 14
Abs. 2 regelt den Übergang der Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten auf den Bund. Die Überleitung erfolgt unter den für Beamtinnen und Beamte in Abs. 1 normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere. Anm. 5 bis 8).
Rz. 15
Abs. 2 Satz 2 stellt klar, dass die Bundesrepublik Deutschland als neuer Arbeitgeber kraft Gesetzes zugleich in die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten eintritt, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 keine Abweichungen ergeben. Dies betrifft etwa einzelvertragliche Abreden zur Teilzeitarbeit.
Rz. 16
Entsprechend Abs. 1 Satz 3 sind diejenigen Angestellten von der gesetzlichen Überleitung ausgenommen, die von der tarifvertraglich bereits bei der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Möglichkeit der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben oder eine gesetzliche Rente wegen Alters insbesondere nach den §§ 36, 37 SGB VI in Anspruch nehmen können. Diesem Personenkreis soll kein Arbeitgeberwechsel durch Gesetz vorgegeben werden. Allerdings können auch sie – entsprechend den abgeordneten Beamtinnen und Beamten – auf freiwilliger Basis im Rahmen arbeitsvertraglicher Abreden bis zum Renteneintritt bzw. bis zum Eintritt in die Freistellungsphase unter Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Zollverwaltung ihre Arbeit leisten.
Rz. 17
Die Arbeitsverhältnisse der Bundesagentur für Arbeit unterliegen kraft Tarifbindung oder aufgrund arbeitsvertraglicher Gleichstellungsvereinbarung dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (MTA) und dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (MTA-O) und den ergänzenden Tarifverträgen. Auf die Arbeitsverhältnisse im Bereich des Bundes finden hingegen der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und der Manteltarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) mit seinen ergänzenden Tarifverträgen Anwendung. Um zu vermeiden, dass sich innerhalb der Zollverwaltung zwei Arbeitnehmergruppen mit unterschiedlichem Tarifrecht gegenüberstehen, werden die übergeleiteten Angestellten grundsätzlich in das Tarifrecht des Bundes integriert. Demzufolge verbleibt es auch bei der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), und zwar nach Maßgabe des für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes geltenden Tarifvertrages Altersversorgung vom 1.3.2002.
Rz. 18
Als Ausnahmen von dem in Abs. 3 Satz 1 verankerten Grundsatz der Tarifeinheit sieht die Vorschrift Besitzstandsregelungen zur derzeitigen Eingruppierung vor. Im Angestelltenbereich decken sich die tariflichen Vergütungsgruppen beider Tarifsysteme weitgehend, sieht man von der Vergütungsgruppe VI MTA ab, die letztlich der Vergütungsgruppe VI b BAT entspricht. Allerdings ist die Bestimmung der Vergütung unterschiedlich, weil jeweils eigene Vergütungsordnungen mit abweichenden Eingruppierungsmerkmalen bestehen. Abs. 3 Satz 2 wahrt deshalb die zum Stichtag erreichte Vergütungsgruppe. Eine Zuweisung zu einer Fallgruppe entfällt, da die unterschiedlichen Fallgruppen der Anlage 1a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) mit Blick auf den Besitzstand des Satzes 3 nicht mehr relevant werden.
Rz. 19
Die fortbestehende Eingruppierung in die im Zeitpunkt der Überleitung erreichte Vergütungsgruppe tritt an die Stelle der Eingruppierung, die sich nach den §§ 22 ff. BAT/BAT-O ergeben würde. Diese Vergütung nimmt an künftigen allgemeinen Anpassungen in den Tarifrunden für Arbeitnehmer des Bundes teil. Voraussetzung für die Vergütungssicherung ist, dass die bisherigen Tätigkeiten für den Arbeitsplatz auch weiterhin prägend sind. Wechsel in andere Tätigkeitsbereiche oder Neueinstellungen sind folglich keine Anwendungsfälle des Satzes 2. Werden den übergeleiteten Angestellten hingegen neue, höherwertige Aufgaben im Bereich der Arbeitsmarktinspektion übertragen, erfolgt eine Höhergruppierung nach BAT/BAT-O. Abs. 3 Satz 2 durchbricht damit die sog. Tarifautomatik des § 22 BAT/BAT-O. Dadurch kann erheblicher Verwaltungsaufwand vermieden werden, der zudem im Regelfall nicht zu einer Änderung der Vergütungsgruppe führen dürfte. Zugleich berücksichtigt diese Ausnahme auch in angemessener Weise die Interessen der mit ihren Aufgaben übergeleiteten Angestellten, die durch den Arbeitgeberwechsel grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden sollen.
Rz. 20
Die zusätzliche Sicherung eines künftigen Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstieges gemäß Abs. 3 Satz 3 ist durch die Tatsache gerechtfertigt, dass hier quasi ein Betriebsübergang erfolgt und die bisherige Tätigkeit nach Abs. 3 Satz 2 weitgehend beibehalten wird; abzustellen ist dabei auf das im Zeitpunkt der Überleitung geltende Tarifrecht der Bundesagentur für Arbeit. Um die Möglichkeit der sich nach BAT/BAT-O ergebenden Eingruppierung aber nicht zu verwehren, können die Angestellten sich dafür schriftlich gegenüber der personalverwaltenden Stelle entscheiden; diese Entscheidung ist dann für beide Seiten bindend und wirk...