2.1 Sonderkündigungsrecht für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 erhält die freiwilligen Weiterversicherungen, die für Selbständige (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) und Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) am 31.12.2010 bestanden haben, kraft Gesetzes über den 31.12.2010 hinaus unbegrenzt aufrecht. Es bedarf dazu keines Antrages und auch keiner Zustimmung. Ein Widerspruch ist in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen. Ggf. ist die Versicherung aufgrund anderer Tatbestände nach § 28a Abs. 5 am 1.1.2011 beendet worden.
Rz. 4
Die Versicherten nach Abs. 1 hatten ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von § 28a Abs. 5. Dieses beruhte darauf, dass sich der Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag ab 2011, wenn auch aufgrund der Übergangsregelung in § 442 Abs. 2 nur stufenweise, deutlich erhöhte. Die Versicherten konnten sich darauf berufen, dass sie lediglich eine kraft Gesetzes bis zum 31.12.2010 befristete Versicherung "abgeschlossen" haben. Daher wurde Ihnen kraft Gesetzes ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.3.2011 eingeräumt, mit dem sie das Versicherungspflichtverhältnis rückwirkend zum Jahresende 2010 beenden konnten.
Rz. 5
Ein anderer Beendigungstermin als zum Jahreswechsel 2010/2011 ist nach der Übergangsvorschrift nicht möglich gewesen.
Rz. 6
Die Erklärung musste gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.3.2011 abgegeben werden.
Die Fristen für das Sonderkündigungsrecht sind abgelaufen. Insoweit hat die Vorschrift keine Bedeutung mehr.
2.2 Beitragsbemessung für Selbständige und Auslandsbeschäftigte (Abs. 2)
Rz. 7
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung änderte sich 2011 für Pflegepersonen (§ 28a Abs. 1 Nr. 1) von der Bemessung her nicht. Eine Änderung des Beitrages hängt seither allein von der Änderung der Höhe der Bezugsgröße ab. Als beitragspflichtige Einnahme gilt auch ab 2011 ein Arbeitsentgelt i. H. v. 10 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz1 Nr. 1). Diese wird nach Maßgabe des § 18 SGB IV für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet gesondert festgesetzt, bis die Bezugsgrößen vollständig angepasst sind.
Rz. 8
Der Beitrag zur freiwilligen Weiterversicherung änderte sich für Selbständige mit Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a Abs. 1 Nr. 2) ab 2011 schon von der Bemessung her grundlegend. Als beitragspflichtige Einnahme gilt seither grundsätzlich ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Den Selbständigen wird jedoch der Eintritt in die freiwillige Weiterversicherung erleichtert. Für das erste Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wird der monatliche Beitrag für das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag aus einem Betrag i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet, der als beitragspflichtige Einnahme gilt. Damit wird der Beitrag praktisch halbiert. § 442 Abs. 2 legt für 2011 50 % der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde. Dies kommt allen zugute, die bereits vor dem 1.1.2011 freiwillig weiterversichert waren und weiterhin weiterversichert bleiben. Sie profitieren in vollem Umfang von der Übergangsregelung.
Rz. 9
Selbständige, die im Laufe des Jahres 2010 ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben, konnten die Vergünstigung nach § 345b Satz 2 in 2011 in Anspruch nehmen, bis ein Kalenderjahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgelaufen ist, denn insoweit enthalten weder § 345b noch § 442 eine einschränkende Übergangsregelung. Darauf mussten sich die selbständigen Versicherten aber nicht berufen, weil ihnen § 442 Abs. 2 in jedem Fall für einen längeren Zeitraum, nämlich für das gesamte Kalenderjahr 2011 die günstige Bemessung einräumte.
Rz. 10
Für Selbständige, die im Laufe des Jahres 2011 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen und ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet haben, wurde 2011 eine beitragspflichtige Einnahme i. H. v. 50 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt; darauf trafen sowohl § 345b Satz 2 als auch § 442 Abs. 2 zu. 2012 hingegen konnte die günstigere Bemessung nur noch nach § 345b Satz 2 in Anspruch genommen werden, bis ein Kalenderjahr seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abgelaufen war.
Rz. 11
Für Auslandsbeschäftigte (§ 28a Abs. 1 Nr. 3) gilt seit 2011 grundsätzlich auch ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) als beitragspflichtige Einnahme. § 345b sieht keine günstigere Beitragsbemessung wie bei Selbständigen vor. Daher gilt für alle Auslandsbeschäftigten gleichermaßen, dass schon 2011 § 442 Abs. 2 und ab 2012 § 345b Satz 1 Nr. 2 anzuwenden waren.
Rz. 12
Der Beitragssatz, nach dem die Beiträge zu berechnen waren, richtete sich nach § 341 Abs. 2. Er betrug ab 1.1.2011 3,0 % (mit späteren Änderungen).