Rz. 2
§ 434x enthielt eine Übergangsregelung in Abs. 1 zur Änderung beim Gründungszuschuss mit Wirkung v. 28.12.2011 (§§ 57, 58), die mit Wirkung v. 1.4.2012 unverändert in § 132 übernommen wurde.
Rz. 2a
Abs. 1 der Neufassung bestimmt die Versicherungsfreiheit von Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II ungeachtet der Änderung des § 27 Abs. 3 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.4.2012. Damit wurde sichergestellt, dass auch nicht übergangsweise durch öffentlich geförderte Beschäftigungen ein Anspruch auf Alg erworben kann.
Abs. 2 der Neufassung gewährleistete, dass auch versicherungswidriges Verhalten im Zusammenhang mit Beschäftigungen in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die noch übergangsweise über den 31.3.2012 fortgesetzt werden, den Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 nach sich ziehen konnte, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Damit wurde die bis zum 31.3.2012 maßgebende Rechtslage über diesen Zeitpunkt hinaus bestätigt.
Rz. 2b
Die Übergangsvorschrift in Abs. 3 der Neufassung enthält verschiedene Aspekte. Zunächst sollte Abs. 3 Satz 1 zur Zulassung von Trägern es der Gesetzesbegründung zufolge allen Anbietern von Arbeitsmarktdienstleistungen ermöglichen, in einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2012 eine Zulassung zu beantragen und zu erhalten. § 176 Abs. 1 verlangt außer von Arbeitgebern, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, von Trägern eine Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen zur Arbeitsförderung durchführen zu dürfen oder durchführen lassen zu dürfen.
Die Zulassung von Maßnahmen regelt § 179. Dort ist aufgelistet, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine Maßnahme dann konsequenterweise auch von der fachkundigen Stelle zuzulassen ist. Die Voraussetzungen gelten für alle Maßnahmen, nach § 176 Abs. 2 Satz 1 auch für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten ergänzend die zusätzlichen Anforderungen an Maßnahmen nach § 180 (§ 176 Abs. 2 Satz 2).
Da die Einlösung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 für eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder eines Bildungsgutscheins nach § 81 für eine Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung zwingend voraussetzt, dass Träger und Maßnahme zugelassen sind, gilt die Übergangsregelung des Abs. 3 Satz 1 nicht für diese Form der Durchführung von Maßnahmen (Abs. 3 Satz 2).
Allerdings behalten bereits erteilte Zulassungen für Träger und Maßnahmen für die berufliche Weiterbildung nach den §§ 84 und 85 a. F. uneingeschränkt ihre Gültigkeit (Abs. 3 Satz 3). Damit soll die Verfügbarkeit von zugelassenen Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung nahtlos sichergestellt sein.
Bei den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung entsteht hingegen möglicherweise eine Lücke. Bis zur ausreichenden Verfügbarkeit von zugelassenen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 ging der Gesetzgeber von Beauftragungen von Trägern durch die Agenturen für Arbeit auf der Grundlage von § 45 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5 mit der Durchführung von Maßnahmen aus.
Auch für die privaten Arbeitsvermittler ist als Folge der Einbindung ihrer Leistungen in die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und ihrer Stellung als gleichberechtigte Träger der aktiven Arbeitsförderung seither eine Zulassung als Träger erforderlich. Aufgrund des Wegfalls der früheren Regelung zum Vermittlungsgutschein (§ 421g a. F.) mit Ablauf des 31.3.2012 und der noch nicht vorgeschriebenen Zulassung als Träger bis zum 31.12.2012 nach Abs. 3 Satz 1 haben die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage von § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 vergütet werden, eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung vorzulegen (Abs. 3 Satz 4). Damit sollte für die Übergangszeit bis zum 31.12.2012 die Einhaltung der bisherigen Standards für private Arbeitsvermittler, die in § 421g a. F. geregelt waren, sichergestellt sein.
Rz. 2c
Abs. 4 der Neufassung betrifft die Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung – (AZWV) v. 16.6.2004 (BGBl. I S. 1100) i. d. F. der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) durch die Bundesagentur für Arbeit. Die in Bezug genommenen §§ 2 und 3 der AZWV regeln die allgemeinen Anforderungen für eine Zertifizierung als fachkundige Stelle und das Zertifizierungsverfahren. Die bis zum 31.3.2012 erteilten Anerkennungen bleiben bis zum 31.3.2015 gültig (Abs. 4 Satz 1). Aufgrund der Neuregelung der Zulassung von Trägern und Maßnahmen im Fünften Kapitel ist die Anerkennungsstelle bei der Bundesagentur für Arbeit entfallen. An ihre Stelle ist die Akkreditierungsstelle nach § 177 Abs. 1 getreten. Die Akkreditierungsstelle akkreditiert Zertifizierungsstellen als fachkundige Stellen nach Maßgabe des § 179 Abs. 2. Die Akkreditierungsstelle nimmt ab dem 1.4.2012...