0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.1.2015 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Anwendung der Anpassung von Förderbeträgen zur beruflichen Ausbildung im SGB III. Sie bestimmt den Zeitpunkt, ab dem die erhöhten Förderbeträge gelten. Sie ist überholt.
2 Rechtspraxis
2.1 Anwendung der Vorschriften mit erhöhten Förderbeträgen zur beruflichen Ausbildung
Rz. 3
Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber eine gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 422 vorrangige Spezialregelung geschaffen. Die Vorschrift gewährleistet, dass nach dem Inkrafttreten der erhöhten Förderbeträge zur Förderung der beruflichen Ausbildung Betroffene nicht nur in Neufällen, sondern auch in laufenden Förderfällen von der Erhöhung der Leistungen profitieren.
Rz. 4
Grundsätzlich ist auf eine Änderung der Regelungen im SGB III § 422 anzuwenden. Danach ist auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschrift in der vorherigen Fassung weiterhin anzuwenden, wenn vor dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelung der Anspruch auf die Leistung bereits entstanden ist oder die Leistung zuerkannt worden ist oder aber die Maßnahme bereits begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden war (§ 422 Abs. 1). Somit ist die Neuregelung im Grundsatz nur auf Neufälle anwendbar. Eine Ausnahme gilt nach Maßgabe des § 422 Abs. 2 lediglich in den dort definierten Fällen einer Verlängerung der Maßnahme.
Rz. 5
§ 422 Abs. 1 lässt aber zu, dass durch eine abweichende Bestimmung § 422 nur noch nachrangig anzuwenden ist. So ist es mit § 445 geschehen.
2.2 Angepasste Förderbeträge zur beruflichen Ausbildung
Rz. 6
Durch das 25. BAföG-Änderungsgesetz sind die Förderbeträge nach den §§ 54a, 61 bis 62, 67, 116 sowie 123 bis 126 entsprechend der im BAföG unmittelbar geregelten Förderung zum 1.8.2016 angepasst worden. § 445 stellt sicher, dass die erhöhten Fördersätze ab dem 1.8.2016, also ab der Jahreskohorte 2016/2017, auch in laufenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur beruflichen Ausbildung gezahlt werden:
Rz. 7
Die Fördersätze betragen bis zum 31.7.2016 und ab 1.8.2016 (in EUR mtl.)
Leistung |
bis 31.7.2016 |
ab 1.8.2016 |
Zuschüsse zur Vergütung (Einstiegsqualifizierung, § 54a Abs. 1) |
216,00 |
231,00 |
Erhöhungsbetrag für die Unterkunft außerhalb Elternhaushalt (§ 61 Abs. 1 Satz 2) |
149,00 |
166,00 |
Weiterer fakultativer Erhöhungsbetrag zu § 61 Abs. 1 Satz 2 (§ 61 Abs. 1 Satz 3) |
(Miete > 149,00) bis zu 75,00 |
(Miete > 166,00) bis zu 84,00 |
Erhöhungsbetrag bei Unterbringung mit voller Verpflegung (§ 61 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1) |
90,00 |
96,00 |
Bedarf für den Lebensunterhalt bei Unterkunft außerhalb des Elternhaushalts bei Berufsvorbereitenden Maßnahmen (§ 62 Abs. 2 Satz 1) |
391,00 |
418,00 |
Weiterer fakultativer Erhöhungsbetrag zu § 62 Abs. 2 Satz 1 (§ 62 Abs. 2 Satz 2) |
(Miete > 58,00) bis zu 74,00 |
(Miete > 65,00) bis zu 83,00 |
Zuschlag für sonstige Bedürfnisse im Wohnheim/Internat bei voller Verpflegung (§ 62 Abs. 3 Satz 1) |
90,00 |
96,00 |
Pauschale für Arbeitskleidung (§ 64 Abs. 1) |
12,00 |
13,00 |
Freibetrag von der Ausbildungsvergütung (Abweichung § 23 Abs. 3 BAföG – § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) |
58,00 |
62,00 |
Freibetrag von der Ausbildungsvergütung (Abweichung § 25 Abs. 1 BAföG – § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) |
567,00 |
607,00 |
Allg. Bedarf bei BAB für behinderte Menschen (§ 116 Abs. 3 Satz 2) |
316,00 |
338,00 |
Bedarf bei BAB für behinderte verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft führende oder mindestens 21 Jahre alte Menschen (§ 116 Abs. 3 Satz 3) |
397,00 |
425,00 |
Bedarf bei Berufsausbildung des behinderten Menschen mit Unterbringung im Haushalt der Eltern (§ 123 Abs. 1 Nr. 1) |
316,00 |
338,00 |
Bedarf bei Berufsausbildung des behinderten verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden oder mindestens 21 Jahre alten Menschen mit Unterbringung im Haushalt der Eltern (§ 123 Abs. 1 Nr. 1) |
397,00 |
425,00 |
Zusatzbedarf im Wohnheim, Internat u. a. bei Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung durch Leistungsträger (§ 123 Abs. 1 Nr. 2) |
104,00 |
111,00 |
Zusatzbedarf bei anderweitiger Unterbringung und Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung (§ 123 Abs. 1 Nr. 3) |
230,00 |
246,00 |
Zusatzbedarf bei anderweitiger Unterbringung und Kostenübernahme Unterkunft/Verpflegung des behinderten verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden oder mindestens 21 Jahre alten Menschen (§ 123 Abs. 1 Nr. 3) |
265,00 |
284,00 |
Zusatzbetrag zum Bedarf bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung (§ 123 Abs. 1 Nr. 4) |
149,00 |
166,00 |
Weiterer fakultativer Zusatzbetrag zu § 123 Abs. 1 Nr. 4 |
(Miete > 149,00) |
(Miete > 166,00) |
|
bis zu 75,00 |
bis zu 84,00 |
Minderjährigenbedarf anstelle von § 123 Abs. 1 Nr. 4 (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 mit Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte vom Elternhaus aus oder mit anderweitiger Unterbringung verbundene Leistungen der Jugendhilfe) |
316,00 |
338,00 |
Bedarf bei BvB, Unterstützte Beschäftigung, Grundausbildung mit anderweitiger Unterbringung außerhalb Wohnheim/Internat ohne Kostenerstattung (§ 124 Abs. 1 Nr. 2) |
391,00 |
418,00 |
Fakultativer Zusatzbetrag zu § 124 Abs. 1 Nr. 2 |
(Miete > 58,0... |