2.3.1 Begriff der Probebeschäftigung
Rz. 14
Abs. 1 erlaubt die Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Der Begriff der Probebeschäftigung ist zunächst als arbeitsmarktpolitischer Begriff zu verstehen. Er verdeutlicht, dass Abs. 1 die Situation anspricht, in der Arbeitgeber Bedenken haben, einen Menschen zu beschäftigen, weil dieser eine oder mehrere Behinderungen aufweist, sich aber nicht vollständig gegen eine Beschäftigung sperrt. Eine Beschäftigung auf Probe kann dem Arbeitgeber ein gegenüber seinen vorherigen Bedenken abweichendes Bild von der tatsächlichen Eignung des betroffenen Menschen auf dem konkreten Arbeitsplatz verschaffen. Die Probebeschäftigung ist in diesem Sinne ein Instrument dafür, einen Menschen auf einem Arbeitsplatz auszuprobieren. Andersherum stellt die Probebeschäftigung auch für den Auszubildenden oder Arbeitnehmer eine Möglichkeit dar, die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Hinblick auf Neigung, Rahmenbedingungen und Eignung zu testen.
Rz. 15
Dem Begriff der Probebeschäftigung kann allerdings auch nicht die zumindest vorhandene Nähe zur arbeitsrechtlichen Probezeit abgesprochen werden. Jedenfalls könnte eine rechtswidrige arbeitsrechtliche Probezeit eine Förderung nicht begründen. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass es sich bei der zu fördernden Beschäftigung um eine befristete Probebeschäftigung handeln muss. Daraus folgt, dass auch die Befristung selbst rechtmäßig sein muss. Sie ist jedenfalls dann wirksam, wenn ihr Zweck Gegenstand des Arbeitsvertrages ist und ihre Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht. Für befristete Beschäftigungen gilt das TzBfG.
Rz. 16
Förderungsrechtlich ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber mit dem Auszubildenden bzw. Arbeitnehmer eine Probebeschäftigung für 3 Monate vereinbart und das Probearbeits-/Probeausbildungsverhältnis ohne Kündigungsnotwendigkeit nach 3 Monaten endet, einen unbefristeten Ausbildungs-/Arbeitsvertrag mit einer anfänglichen Probezeit oder aber einen befristeten Vertrag mit einer anfänglichen Probezeit schließt.
In allen Varianten setzt eine Förderung Rechtmäßigkeit voraus. Die Förderung selbst darf sodann maximal 3 Monate umfassen.
Rz. 17
Die maximale Förderung von 3 Monaten darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die Probezeit von vornherein mit länger als 3 Monaten vereinbart worden ist, individuell verlängert wird und dadurch einen Zeitraum von 3 Monaten überschreitet oder wiederholt vereinbart wird.
2.3.2 Arbeitsmarktpolitischer Effekt der Förderung
Rz. 18
Abs. 1 enthält 2 weitere Voraussetzungen für eine Kostenerstattung der Probebeschäftigung, von denen mindestens eine erfüllt sein muss. Die Voraussetzungen werden unabhängig von dem Arbeitgeber gefordert, sie sind in der Person des zu fördernden Menschen mit Behinderungen bedingt, um dessen berufliche Eingliederung i. S. einer Teilhabe am Arbeitsleben es ja geht.
Rz. 19
Die Förderung setzt voraus, dass eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen ist, womit der Auftrag der Agentur für Arbeit zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllt wäre (2. Alt.) oder (wenigstens) die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben für den Menschen mit Behinderungen verbessert wird (1. Alt.), als Minimum für eine Kostenerstattung.
Rz. 20
Die 2. Alt. stellt die Realisierung des Eingliederungsziels der Agentur für Arbeit und des Menschen mit Behinderungen dar und dürfte auch dem Maximum entsprechen, das in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist. Die Voraussetzung ist nun nicht erst dann erfüllt, wenn der Mensch mit Behinderungen sozusagen einen unkündbaren Lebensarbeitszeitvertrag erhält, der bis zum Regelrentenalter reicht. Es genügt vielmehr, wenn Vollständigkeit und Dauerhaftigkeit der Teilhabe zu erreichen sind, wobei dauerhafte Teilhabe stets dann erreicht ist, wenn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird und Vollständigkeit der Teilhabe dann erreicht ist, wenn die Teilhabe im möglichen und gewünschten zeitlichen Umfang gelingt, etwa als Vollzeitbeschäftigung, und sich die Beschäftigung im Bereich des gewünschten Berufsfeldes bewegt. Zusammengefasst wird eine vollständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben dann erreicht, wenn mit der Probebeschäftigung die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit eingestellt werden können, weil damit kein Bedarf mehr besteht, eine andere, weitergehende Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen. Bei der 2. Alt. ist besonders darauf zu achten, dass die vorgesehene Beschäftigung nicht auch ohne die Förderung erfolgen würde, denn dann lägen die Förderungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor.
Rz. 21
Die 1. Alt. stellt eine erheblich weniger anspruchsvolle Voraussetzung dar. Der Gesetzgeber fordert lediglich, dass durch die Probebeschäftigung überhaupt eine Verbesserung der beruflichen Eingliederungsaussichten erreicht wird. Hierzu hat die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit eine Prognose anzustellen, in der die Eingliederungsaussichten vor der Probebeschäftigung und nach der Probebeschäftigung vor ...