Rz. 14
Abs. 1 erlaubt die Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung bis zu einer Dauer von 3 Monaten. Der Begriff der Probebeschäftigung ist zunächst als arbeitsmarktpolitischer Begriff zu verstehen. Er verdeutlicht, dass Abs. 1 die Situation anspricht, in der Arbeitgeber Bedenken haben, einen Menschen zu beschäftigen, weil dieser eine oder mehrere Behinderungen aufweist, sich aber nicht vollständig gegen eine Beschäftigung sperrt. Eine Beschäftigung auf Probe kann dem Arbeitgeber ein gegenüber seinen vorherigen Bedenken abweichendes Bild von der tatsächlichen Eignung des betroffenen Menschen auf dem konkreten Arbeitsplatz verschaffen. Die Probebeschäftigung ist in diesem Sinne ein Instrument dafür, einen Menschen auf einem Arbeitsplatz auszuprobieren. Andersherum stellt die Probebeschäftigung auch für den Auszubildenden oder Arbeitnehmer eine Möglichkeit dar, die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Hinblick auf Neigung, Rahmenbedingungen und Eignung zu testen.
Rz. 15
Dem Begriff der Probebeschäftigung kann allerdings auch nicht die zumindest vorhandene Nähe zur arbeitsrechtlichen Probezeit abgesprochen werden. Jedenfalls könnte eine rechtswidrige arbeitsrechtliche Probezeit eine Förderung nicht begründen. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass es sich bei der zu fördernden Beschäftigung um eine befristete Probebeschäftigung handeln muss. Daraus folgt, dass auch die Befristung selbst rechtmäßig sein muss. Sie ist jedenfalls dann wirksam, wenn ihr Zweck Gegenstand des Arbeitsvertrages ist und ihre Dauer in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht. Für befristete Beschäftigungen gilt das TzBfG.
Rz. 16
Förderungsrechtlich ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber mit dem Auszubildenden bzw. Arbeitnehmer eine Probebeschäftigung für 3 Monate vereinbart und das Probearbeits-/Probeausbildungsverhältnis ohne Kündigungsnotwendigkeit nach 3 Monaten endet, einen unbefristeten Ausbildungs-/Arbeitsvertrag mit einer anfänglichen Probezeit oder aber einen befristeten Vertrag mit einer anfänglichen Probezeit schließt.
In allen Varianten setzt eine Förderung Rechtmäßigkeit voraus. Die Förderung selbst darf sodann maximal 3 Monate umfassen.
Rz. 17
Die maximale Förderung von 3 Monaten darf auch dann nicht überschritten werden, wenn die Probezeit von vornherein mit länger als 3 Monaten vereinbart worden ist, individuell verlängert wird und dadurch einen Zeitraum von 3 Monaten überschreitet oder wiederholt vereinbart wird.