Rz. 34
In arbeitsmarktpolitischer Hinsicht ist für eine Förderung nach Abs. 2 weiterhin Voraussetzung, dass der Zuschuss erforderlich ist, um eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern. In Bezug darauf bedarf es wiederum einer Prognose der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit. Sie hat festzustellen, ob eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben bereits erreicht wurde oder nicht. Im Falle der 1. Alt. (dauerhafte Teilhabe noch nicht erreicht) kommt es darauf an, ob eine solche durch die Förderung erreicht werden kann, ohne dass einfachere Hilfen in gleicher Weise zur Erreichung dieses Zieles führen können. Es entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Sparsamkeit, dass Beitragsmittel aus der Arbeitslosenversicherung nur in dem Maße für die Förderung aufgewendet werden, in dem sie nicht durch andere Maßnahmen umgangen oder vermindert werden können. Das läuft darauf hinaus, dass die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft Alternativlosigkeit im Hinblick auf den Zuschuss zur Ausgestaltung und ggf. die Höhe des Zuschusses feststellt. Das wird ohne Weiteres leicht festzustellen sein, wenn ohne die Förderung nach Abs. 2 ein objektives Risiko besteht, dass die Beschäftigung des Menschen mit Behinderungen nicht dauerhaft fortgesetzt werden kann und sich etwa durch eine Begutachtung des technischen Beratungsdienstes der Agentur für Arbeit erweist, dass zur geplanten Ausgestaltung keine alternative, günstigere Ausgestaltungsmöglichkeit besteht, die den behinderungsbedingten Anforderungen genügt. Eine dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben wird erreicht, wenn die Beschäftigung in einer Gesamtschau nach der geplanten behindertengerechten Ausgestaltung ungekündigt fortgesetzt werden wird, mithin die geförderte Ausgestaltung als eine Investition in die dauerhafte Beschäftigung anzusehen ist.
Rz. 35
Im Falle der 2. Alt. (dauerhafte Teilhabe sichern) ist eher das Risiko abzuwägen, ob ohne die Förderung das Risiko steigt, dass die Beschäftigung auf dem in Rede stehenden Arbeitsplatz möglicherweise aufgrund der technischen Entwicklung (auch: Arbeit 4.0), z. B. Digitalisierung, nicht mehr dauerhaft fortgesetzt werden wird oder werden kann. In diesem Zusammenhang kommt z. B. auch eine Förderung in Betracht, durch die die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben durch den Wechsel in eine andere berufliche Tätigkeit, auch beruflichen Aufstieg, gesichert werden kann, es aber einer behindertengerechten Ausgestaltung des neuen Arbeitsplatzes bedarf, und auf dem derzeitigen Arbeitsplatz mit ungekündigtem Arbeitsverhältnis das Risiko eines Verlustes angezeigt ist.