Rz. 37

Nach Abs. 3 können berufsvorbereitende Maßnahmen zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung auch allgemein bildende Fächer enthalten. Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist Abs. 2 a. F. zum 1.1.2009 neu gefasst worden. Die in der alten Fassung enthaltene Einschränkung, wonach berufsvorbereitende Maßnahmen auch allgemein bildende Fächer enthalten können, "sofern ihr Anteil nicht überwiegt", ist entfallen. Zu den allgemein bildenden Fächern gehören u. a. Deutsch, Mathematik und politische Bildung (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 51 Rz. 17; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 51 Rz. 44). Diese müssen aber nicht ausschließlicher Inhalt der Maßnahme sein, wie durch die Verwendung des Wortes "auch" deutlich wird (ebenso: Brecht-Heitzmann, a. a. O.).

 

Rz. 38

Nach Abs. 3 können berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen auch auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereiten. Ziel ist es, den Anteil der arbeitslosen Jugendlichen ohne Hauptschulabschluss deutlich zu senken. Dieses Ziel war zuvor in den Richtlinien zum Jugendsofortprogramm enthalten; wurde dann aber zum 1.1.2004 gesetzlich in § 61 a. F. übernommen. Die Förderung des Erwerbs des Hauptschulabschlusses ist fragwürdig, weil mit Beitragsmittel hier eine Aufgabe übernommen wird, die eigentlich in den Zuständigkeitsbereich der Schulen gehört. Dient eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 51 nicht der Vorbereitung auf einen Schulabschluss, sondern allein der allgemeinen Verbesserung vorhandener Fähigkeiten, ist die Maßnahme einer allgemeinen Schulausbildung i. S. v. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichzusetzen (OLG Hamm, Beschluss v. 3.12.2014, II-2-WF 144/14).

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