Rz. 13

Nach Satz 2 wird die Leistung von der Bundesagentur für Arbeit nur dann erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Der Jugendliche ist demnach auf vorrangige Leistungen Dritter zu verweisen. Sofern derartige Leistungen bestehen, z. B. schulische berufsvorbereitende Angebote der Länder, in denen der Erwerb eines Schulabschlusses möglich ist, besteht der Rechtsanspruch nach Satz 1 nicht. Nach der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ist durch Satz 2 die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach § 53 damit nicht generell ausgeschlossen. Wenn Tatbestände vorliegen, die eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Fachkonzept notwendig erscheinen lassen, um die angestrebte berufliche Eingliederung erreichen zu können (z. B. wenn eine notwendige sozialpädagogische Begleitung nur in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bereitgestellt wird), ist die Teilnahme hieran sowie eine Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss möglich.

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