Rz. 16

Nach Satz 4 bleiben etwaige Leistungen anrechnungsfrei, die ein Dritter zur Aufstockung der dem Auszubildenden gewährten Leistungen erbringt. Anrechnungsfrei sind damit z. B. die Berufsausbildungsbeihilfe (Schmidt, in: BeckOK, SGB III, § 53 Rz. 3 unter Hinweis auf § 67 Abs. 2 Satz 2) und andere weiter zu gewährenden Leistungen, wie z. B. Fahrtkosten.

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