Rz. 1
Abs. 1 entspricht im Wesentlichen dem früheren Anordnungsrecht (§ 10 A Ausbildung). Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) wurde mit Wirkung zum 1.8.2001 die Einkommensanrechnung auf den Lebenspartner (vgl. § 33b SGB I) ausgeweitet.
Rz. 2
Mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) – wurde Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ab 1.8.2001 neu eingefügt. Der Gesetzgeber hat damit eine notwendige Abweichung vom BAföG-Recht formuliert, die bereits das frühere Anordnungsrecht vorsah, bei der Neuschreibung des SGB III jedoch nicht übernommen wurde. Abs. 3 entspricht im Wesentlichen dem AFG-Recht (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 4 AFG); jedoch wird seit 1.1.1998 eine fiktive Ausbildungsvergütung zugrunde gelegt.
Rz. 3
Abs. 4 wurde mit dem AföRG ab 1.8.2001 sowie mit dem Job-AQTIV-Gesetz ab 1.1.2002 neu gefasst bzw. ergänzt. Danach wird grundsätzlich bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kein Einkommen angerechnet. Lediglich bei Teilnehmern an förderfähigen berufsvorbereitenden Maßnahmen, die eine Vergütung vorsehen, wird diese als Einkommen angerechnet. Die Ausnahme bezieht sich derzeit ausschließlich auf die Maßnahme "Arbeit und Qualifizierung für (noch) nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche (AQJ)", die eine Praktikumsvergütung beinhaltet.
Rz. 4
Mit dem AföRG ab 1.8.2001 neu eingefügt, stellt Abs. 5 eine deutliche Erleichterung dar, in den relativ seltenen Fällen eines unbekannten Aufenthaltes der Eltern dem Antragsteller dennoch die BAB als finanzielle Unterstützungsleistung zu gewähren. Durch Art. 1 des 5. SGB III-Änderungsgesetzes v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) wurde in Abs. 2 mit Wirkung zum 31.12.2005 eine neue Nr. 1 eingefügt. Diese regelte in Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 30.6.2005, B 7a/7 AL 74/04 R), dass Werbungskosten aufgrund der Ausbildung nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Rz. 5
Der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 71 in § 67 übertragen worden, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden gewesen wäre. Allerdings ist Abs. 1 aus systematischen Gründen neu strukturiert und in Nr. 2 klargestellt worden, dass analog zu den Personen, die verheiratet sind, das Einkommen der Person, mit der der Auszubildende in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist, nur angerechnet wird, wenn er von dieser Person nicht dauernd getrennt lebt. Zudem ist Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 geändert worden. § 67 ist dann durch Art. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderungen sind die Bedarfssätze in Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 von 58,00 EUR auf 62,00 EUR sowie von 567,00 EUR auf 607,00 EUR erhöht worden. Zuletzt ist § 67 durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 16.7.2019 geändert worden. Dabei sind die anrechnungsfreien Beträge in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 von 62,00 auf 65,00 EUR und von 607,00 EUR auf 649,00 EUR erhöht worden. Zugleich wurden die anrechnungsfreien Beträge in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nach Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes mit Wirkung zum 1.8.2020 von 65,00 EUR auf 66,00 EUR und von 649,00 EUR auf 669,00 EUR erhöht.