Rz. 49
Nach Abs. 5 Satz 1 bleibt Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Abs. 5 findet – auch mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut – nur auf das Elterneinkommen Anwendung (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 67 Rz. 147; Herbst, in: jurisPK-SGB III, § 67 Rz. 161; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 67 Rz. 125). Der Aufenthaltsort ist nicht bekannt, wenn weder dem Auszubildenden noch der Arbeitsverwaltung der Aufenthaltsort der Eltern bekannt ist und auch keine Möglichkeit besteht, diesen zu ermitteln. Durch Satz 1 ist klargestellt, dass Elterneinkommen, das dem Auszubildenden tatsächlich nicht zur Verfügung steht, nicht angerechnet wird. Ein Fall, in dem das Elterneinkommen nicht zur Verfügung steht, liegt vor, wenn die Eltern aus devisenrechtlichen Gründen keine Zahlungen erbringen können (Hassel, in: Brand, SGB III, § 67 Rz. 17 m. w. N.).
Rz. 50
Einkommen ist nach Abs. 5 Satz 2 ferner dann nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Einkommen angerechnet wird, obwohl zivilrechtliche Unterhaltsansprüche nicht oder nicht mehr bestehen. Nach der Gesetzesbegründung dient Abs. 5 Satz 2 zur Beseitigung von Zweifeln in Fällen, "in denen einerseits die Berechnung nach dem SGB III ein anzurechnendes Einkommen ergibt, von dem Unterhaltspflichtigen jedoch belegt wird, dass z. B. durch Urteil entschieden ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht" (BT-Dr. 14/4731 S. 44). Der Auszubildende ist verpflichtet, konkret darzulegen, warum ein Unterhaltsanspruch nicht oder nicht mehr gegeben ist. Er ist jedoch nicht verpflichtet, zur Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Unterhaltsanspruchs ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und durchzuführen (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 67 Rz. 130). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich nichts dafür, dass eine formale Darlegungs- oder Beweisanforderung aufgestellt wird oder gar die Durchführung eines Rechtsstreits gegen die möglicherweise unterhaltspflichtigen Eltern(teile) Tatbestandsvoraussetzung für den Anrechnungsausschluss wäre. Wie sonst auch im sozialrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren trifft vielmehr denjenigen, der eine Leistung geltend macht, nur eine Darlegungsobliegenheit, um Grundlagen für etwaige weitere Ermittlungen von Amts wegen zu gewinnen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.2.2015, L 8 AL 132/13).