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Nach der Vorschrift des Abs. 4 ist eine Vorausleistung der Agentur für Arbeit dann nicht möglich, wenn die Eltern bereit sind, den Unterhalt zu leisten. Sie sind nach Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei in der Wahl der Leistungsart, d. h., sie können in einem Geldbetrag oder in Sachleistungen ihrer Verpflichtung nachkommen. Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistungen erbracht oder angeboten, ist ihr Wert nach der Sachbezugsverordnung von der Agentur für Arbeit zu bestimmen.

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