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Sauer, SGB III § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 72 a. F. wurde mit dem AföRG durch die Neufassung der Abs. 2 und 3 sowie die Einfügungen der Abs. 2a und 4 deutlich verändert. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit die regelmäßig festzustellenden Unterschiede zwischen BAföG- und Berufsausbildungsbeihilfe-Förderberechtigten und die sich daraus ergebenden praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung der Leistung. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 in Abs. 4 geändert worden. Die Änderung war rein redaktionell ohne praktische Auswirkungen. Zuletzt ist der Inhalt der Vorschrift mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 72 in § 68 übertragen worden, ohne dass es dadurch zu inhaltlichen Veränderungen gekommen wäre.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt Einzelheiten zur Vorausleistung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Fälle, in denen die unterhaltsberechtigten Eltern des Auszubildenden ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen (Abs. 1). Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass mit der Zahlung der BAB durch die Bundesagentur für Arbeit der Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf die Agentur übergeht. Bei der Vorauszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine besondere Leistung; mit ihr soll ein Abbruch der Ausbildung nur deshalb, weil der errechnete Unterhalt der Eltern nicht gezahlt wird, vermieden werden (SG Berlin, Urteil v. 24.5.2013, S 58 AL 2119/10).

2 Rechtspraxis

2.1 Unterhaltsweigerung der Eltern (Abs. 1)

 

Rz. 3

Die Eltern sind nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht grundsätzlich verpflich...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe
SGB III - Arbeitsförderung / § 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

  (1) 1Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen ...

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