Rz. 2

Die Vorschrift regelt das Vorgehen der Vermittlungsfachkraft in der Agentur für Arbeit bei der Auswahl einer Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung. Lediglich das Arbeitslosengeld (Alg) bei Arbeitslosigkeit (nicht jedoch das Alg bei beruflicher Weiterbildung, vgl. § 3 Abs. 2), das Teil-Alg und das Insolvenzgeld sind passive Leistungen der Arbeitsförderung, alle übrigen Leistungen sind der aktiven Arbeitsförderung zuzurechnen. Zu den Pflichtleistungen gehören nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 u. a. der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 Abs. 7), die Berufsausbildungsbeihilfe, die Leistungen im Zusammenhang mit dem nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Maßgabe der relevanten Vorschriften und das Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall und zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen. Auf alle übrigen Leistungen ist § 7 anzuwenden. Das gilt nach der Instrumentenreform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt insbesondere auch für den Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 93 (bis 31.3.2012 § 57).

Die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit hat in jedem Einzelfall die zu erbringende Leistung nach Besteignung zu wählen. Das gilt auch für Leistungskombinationen (Satz 1). Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Satz 2 bestimmt als Kriterien für die Auswahl der Leistung der aktiven Arbeitsförderung die Fähigkeiten des Arbeitslosen, den notwendigen arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf und die Anforderungen des Arbeitsmarktes.

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