2.1 Fördervoraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 5
Nach Abs. 1 können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen i. S. v. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SGB IX durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütungen gefördert werden, wenn die Ausbildung sonst nicht zu erreichen ist. Der Begriff Arbeitgeber ist gesetzlich nicht definiert. Es gibt als der allgemeine Arbeitgeberbegriff. Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt. Unter den Arbeitgeberbegriff fallen auch Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke (Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 73 Rz. 7). Den Anspruch nach § 73 können nur Arbeitgeber geltend machen (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 73 Rz. 2; Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 4; Kloster, a. a. O.; Reinhard, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 73 Rz. 3). Der behinderte Arbeitnehmer selbst ist nicht anspruchsberechtigt (LSG Hamburg, Urteil v. 14.6.2017, L 2 AL 7/17; Bay. LSG, Beschluss v. 26.10.2015, L 10 AL 235/15 B ER).
Rz. 6
Schwerbehinderte i. S. v. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SGB IX sind schwerbehinderte Menschen, die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt worden sind. Voraussetzung ist ein Grad der Behinderung von 50 %. Auch eine Förderung der Aus- und Weiterbildung von den schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten ist über § 73 möglich. Für die Zuschussgewährung ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nach § 155 SGB IX unterliegt. Besteht eine Beschäftigungspflicht, kann der bezuschusste schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die Pflichtquote nach dem SGB IX angerechnet werden.
Rz. 7
Die Förderung ist nicht auf anerkannte Ausbildungsberufe beschränkt (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 73 Rz. 3). Förderungsfähig sind auch andere betriebliche Formen der Aus- und Weiterbildung, wie z. B. Umschulungen oder Fortbildungen (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 5). Gefördert werden kann auch ein bloßes Anlernen (Kühl, a.a.O; Knickrehm, jurisPK-SGB III, § 73 Rz. 15; Nebe, in: Gagel, SGB III, § 73 Rz. 10; a. A. Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 73 Rz. 9). Praktika und oder eine Ausbildung in schulischer Form sind nicht über § 73 förderbar (Utz, a. a. O., Rz. 4). Allerdings ist die Förderung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf die betriebliche Aus- und Weiterbildung beschränkt. Der Bereich der betrieblichen Berufsausbildung in § 73 ist eng auszulegen. Hiervon werden nur Betriebe der Wirtschaft, die auf Gewinnerzielung errichtet sind, sowie vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft umfasst. Hierzu zählt ein eingetragener Verein, dessen Zweck darin besteht, mittels Spendenaufkommens und freiwillig ehrenamtlicher Mitarbeit dabei zu helfen, dass durch sozialpädagogische Maßnahmen arbeitslose Jugendliche, Erwachsene sowie schwerbehinderte Menschen eine angemessene Chance auf dem Arbeitsmarkt erhalten, nicht (Hess. LSG, Beschluss v. 13.11.2013, L 9 AL 102/13 B ER).
Rz. 8
Überbetriebliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen unterfallen nicht § 73 (Kühl, in: Brand, SGB III, § 73 Rz. 6; Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III; § 73 Rz. 8; a. A. Nebe, in: Gagel, SGB III, § 73 Rz. 11, soweit der Arbeitgeber weiterhin die Verantwortung für die Ausbildung trägt). Insofern können alle betrieblichen Maßnahmen, die eine berufliche Ausbildung oder Qualifikation des schwerbehinderten Menschen zum Inhalt und auch Schwerpunkt haben, unter der Voraussetzung gefördert werden, dass ein entsprechender Vertrag mit dem Arbeitgeber vorliegt und eine Ausbildungsvergütung oder vergleichbare Vergütung gezahlt wird. Eine betriebliche Ausbildung nach § 73 liegt auch vor bei schwerbehinderten Beamtenanwärtern im Vorbereitungsdienst. Dagegen kommt für Rechts- und Studienreferendare, die einen Rechtsanspruch auf Einstellung haben, eine Förderung nicht in Betracht.
Rz. 9
Nach dem letzten Halbsatz von Abs. 1 kommt eine Förderung nur dann in Betracht, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Dies setzt eine Prognoseentscheidung der Arbeitsverwaltung dergestalt voraus, dass ohne die Förderung die in Aussicht genommene Aus- oder Weiterbildung nicht erfolgreich durchgeführt werden kann. Die Gewährung des Zuschusses kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber unabhängig von dem Zuschuss zur Aus-/Weiterbidung bereit oder sogar verpflichtet ist (LSG Saarland, Urteil v. 20.8.2002, L 6 AL 68/00; Kloster, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 73 Rz. 22). Die Zuschussgewährung muss ursächlich für den Abschluss des Ausbildungsvertrages sein (LSG Hamburg, Urteil v. 14.6.2015, L 2 AL 7/17). Daran fehlt es, wenn der Ausbildungsvertrag bereits vor Stellung des Antrags auf einen Zuschuss nach § 73 und unter Verzicht auf den Vorbehalt einer Förderung abgeschlossen wurde. Der Zuschuss kann deshalb auch nicht weitergewährt werden, wenn der Arbeitgeber bereits vor Beantragung der Weitergewährung eine Verlängerung der Ausbildung mit dem Auszubildenden vereinbart hatte (...