0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde als § 241 a.F durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2004 und redaktionell durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert. Danach wurde § 241 a. F. durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen v. 10.10.2007 (BGBl. I S. 2329) mit Wirkung zum 1.10.2007 in Abs. 2 Satz 5 geändert.
Rz. 2
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) wurde § 241 a. F. erneut geändert. Die damit erfolgten Änderungen traten grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft. Im Gegensatz zur bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung regelt die Vorschrift jetzt nur noch die ausbildungsbegleitenden Hilfen. In der bis zum 31.7.2008 geltenden Fassung der Vorschrift waren in Abs. 3 die sog. Übergangshilfen (Maßnahmen außerhalb einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung) geregelt. Diese bisherigen Übergangshilfen wurden als eigenständige Leistung gestrichen. Die sog. Übergangshilfen wurden in Abs. 1 Satz 2 a. F. integriert. Die ehemals in Abs. 3a enthaltenen Aktivierungshilfen sind wegen der in § 46 a. F. geregelten Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung entbehrlich geworden und finden sich in § 241 somit nicht wieder (BR-Drs. 755/08 S. 68, Begründung zu Art. 1 § 241). Der Inhalt von § 241 a.F. ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in § 75 überführt worden. Aus systematischen Gründen und zur Steigerung der Rechtsklarheit und Transparenz wurden im Gegensatz zu § 241 a. F. die Abs. 1 und 2 in ihrer Reihenfolge getauscht und neu strukturiert.
Rz. 3
Im Anschluss daran ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden. Dabei ist neben redaktionellen Änderungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abs. 3 mit Wirkung zum 1.8.2019 angefügt worden. Im Rahmen von Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) ist die Vorschrift unter der Überschrift "Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung" mit Wirkung zum 29.5.2020 völlig neu gefasst worden.
1 Allgemeines
Rz. 3a
§ 75 enthält nur die Einzelheiten der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung, deren Grundkonzept und Fördervoraussetzungen in § 74 geregelt sind.
2 Rechtspraxis
2.1 Förderungsberechtigter Personenkreis (Abs. 1)
Rz. 4
Der förderungsberechtigte Personenkreis für Maßnahmen im Rahmen der Assistierten Ausbildung ist in § 74 Abs. 3 beschrieben. Förderungsberechtigt sind nach § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 junge Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Berufsausbildung abzuschließen. In der begleitenden Phase sind nach Abs. 1 zusätzlich zu den in § 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen auch junge Menschen förderungsberechtigt, die abweichend von § 30 Abs. 1 SGB I ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands haben, deren Ausbildungsbetrieb aber in Deutschland liegt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nach § 30 Abs. 1 SGB I nur für Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Von diesem Grundsatz kann durch gesetzliche Regelung oder Vereinbarung im über- oder zwischenstaatlichen Recht abgewichen werden.
Rz. 5
Hintergrund der Regelung in Abs. 1 ist die mit dem Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz neu konzipierte Ausbildungsförderung von Ausländern. Danach können Unionsbürger während der Berufsausbildung im Grunde gefördert werden wie Inländer. In Abs. 1 wird der förderungsberechtigte Personenkreis für die begleitende Phase der Assistierten Ausbildung um sog. Grenzgänger erweitert. Dieser umfas...