Rz. 18c

Abs. 1a lässt zu, dass nicht nur Anpassungsqualifizierungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, die zwingend erforderlich sind, sondern darüber hinaus auch zusätzliche oder ergänzende berufliche Qualifikationen, sofern sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sind, also zumindest einem Bedarf des Arbeitsmarktes nachkommen. Nach der gesetzlichen Konstruktion wird die Notwendigkeit der Förderung der beabsichtigten beruflichen Weiterbildung nicht nur dann anerkannt, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, sondern auch dann, wenn unabhängig davon die beabsichtigte berufliche Weiterbildung erweiterte berufliche Kompetenzen vermittelt und damit die individuelle Beschäftigungsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers verbessert.

 

Rz. 18d

Diese Voraussetzung kann einerseits erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer berufliche Qualifikationen erlernt, mit denen er sich in seinem Berufsfeld breiter und flexibler aufstellen kann, weil die zusätzlichen beruflichen Qualifikationen am Arbeitsmarkt nachgefragt werden. Daran zeigt sich, dass die individuellen Beschäftigungschancen des Arbeitnehmers steige. Andererseits wird diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die zusätzlichen beruflichen Qualifikationen dazu dienen, dass der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeitskraft auch in einem anderen Berufsfeld anbieten, also vermarkten kann. Gerade dann erweist sich die berufliche Weiterbildung ggf. als besonders nützlich, wenn z. B. durch Digitalisierung verursachte Substitutionen überbrückt werden (können).

 

Rz. 18e

Die erforderlichen Feststellungen hat die jeweilige Fachkraft der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters zu treffen. Sie wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die Notwendigkeit der vorgesehenen beruflichen Weiterbildung anerkennen, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 insoweit nicht vorliegen. Gleichwohl bleibt es dabei, dass daraus kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Förderung resultiert. Er hat aber Anspruch darauf, dass über seinen Förderungsantrag unter fehlerfreier Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entschieden wird. An die Zweckmäßigkeit der beruflichen Weiterbildung nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes werden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein. Es soll nur verhindert werden, dass eine berufliche Weiterbildung aus Beitragsmitteln (bzw. nach dem SGB II mit Steuermitteln) gefördert wird, die am Arbeitsmarkt nicht oder nicht mehr nachgefragt wird. Hierfür bedarf es einer Prognose der Integrationsfachkraft der Agentur für Arbeit in Bezug auf die Nachfrage nach Beendigung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme. Eine negative Prognose kommt bei absehbar aussterbenden beruflichen Tätigkeiten in Betracht.

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