Rz. 5
Der Gesetzgeber ist bei der Konzeption der Vorschrift davon ausgegangen, dass die Träger von Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung die Lehrgangskosten insgesamt kalkulieren und damit ein größerer Wettbewerb unter den Trägern entsteht. Dazu hat er die Formulierung der Lehrgangsgebühren verwendet, zu denen auch Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsgebühren und Kosten für eine Eignungsfeststellung gehören, die Lehrgangsgebühren diese Kosten also einschließen und damit praktisch identisch mit den förderungsrelevanten Lehrgangskosten sind. Lehrgangsgebühren und Lehrgangskosten werden aber nicht synonym verwendet.
Rz. 6
Anders als bei Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuungskosten bestimmt die Vorschrift nicht nur konkret und abschließend, was zu den Lehrgangskosten gehört, ohne dass der Agentur für Arbeit bei der Entscheidung über die Förderungsfähigkeit noch ein Spielraum verbliebe, sondern es fehlt auch an der Ausgestaltung der Vorschrift als Kann-Bestimmung, die der Agentur für Arbeit eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Leistungserbringung einräumt. Zwar liegt die Förderung der beruflichen Weiterbildung im Ermessen der Agentur für Arbeit (vgl. § 81 Abs. 1); wenn aber die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme festgestellt oder anerkannt worden ist und der Arbeitnehmer hierfür einen Bildungsgutschein erhalten hat, ist damit dem zur Förderung zugelassenen Träger für seine angebotene zur Förderung zugelassene Maßnahme die Übernahme der Lehrgangskosten versichert worden. Der Maßnahmeträger hat lediglich den Bildungsgutschein des Arbeitnehmers der Agentur für Arbeit vor Maßnahmebeginn vorzulegen. Es hatte daher keinen Sinn, die Entscheidung über die Erbringung von Lehrgangskosten noch in das Ermessen der Agentur für Arbeit zu stellen. Lehrgangsgebühren als Förderleistungen können vielmehr selbst dann erbracht werden, wenn der Bildungsträger der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein nicht vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme vorgelegt hat. Außerdem können durch Einbeziehung verschiedener Kosten in die Lehrgangsgebühr Teilbegrenzungen unterbleiben, sie sind bereits in die Gesamtkalkulation im Rahmen des Zulassungsverfahrens der Maßnahme eingegangen.
Rz. 7
Werden die Lehrgangskosten gleichwohl aus Einzelbeträgen über Lehrgangsgebühren und andere Leistungen zusammengesetzt, muss jeder Kostenposten eine der in Abs. 1 aufgezählten Kostenarten zugeordnet werden können und unmittelbar durch die Weiterbildung entstehen, damit er durch die Agentur für Arbeit gefördert werden kann. Die Lehrgangskosten sind im System der Vorschrift als Oberbegriff anzusehen. Die Lehrgangskosten bestehen aus der Lehrgangsgebühr und den anderen in Abs. 1 aufgelisteten Bestandteilen. Generelle Kostenübernahmebegrenzungen gibt es gegenüber früherem Recht nicht mehr. Maßgebend ist insoweit die Zulassung der Maßnahme.
Rz. 8
Lehrgangsgebühren sind die Kosten, die beim Maßnahmeträger für die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme entstehen und dem Arbeitnehmer für die Teilnahme an der Maßnahme in Rechnung gestellt werden. Auf die Bezeichnung der Kosten und auf die Zahlungsmodalitäten kommt es nicht an. Üblicherweise wird auch der Begriff Teilnahmegebühr verwendet. Besondere Teile einer Lehrgangsgebühr, die nicht im Gesetz aufgeführt sind, können z. B. eine Aufnahmegebühr oder bestimmte Honorare sein.
Rz. 9
Grundsätzlich ist bei einer Lehrgangsgebühr nicht mehr darüber zu befinden, ob Teile davon von der mit der Maßnahme verbundenen Zielsetzung, der Angemessenheit der Teilnahmebedingungen oder von den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gedeckt sind. Diese Fragen sind bereits im Zusammenhang mit der Zulassung der Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung geprüft und positiv entschieden worden. Nach Zulassung einer Maßnahme gehören daher auch die Gebührenteile zu den Lehrgangsgebühren, die für Maßnahmeteile entstehen, die möglicherweise nicht direkt dem Bildungsziel dienen oder für das Erreichen des Maßnahmeziels erforderlich sind.
Rz. 10
In die Lehrgangskosten gehen insbesondere auch die Lehrmittel für die Lehrkräfte ein, die nicht den Lernmitteln zugerechnet werden können.
Rz. 11
Wird die Maßnahme nur zeitweise besucht, kommt eine entsprechende Begrenzung der Lehrgangskosten nur in Betracht, wenn insoweit eine konkrete Abgrenzung vorgenommen werden kann, z. B. abschnittsweise erhobene Gebühren. Das gilt nach Maßgabe des Abs. 2 auch für Fälle, in denen der Teilnehmer die Weiterbildungsmaßnahme abbricht.
Rz. 11a
Die Förderung der beruflichen Weiterbildungskosten ist davon abhängig, dass die Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungsstücke erforderlich sind. Diese Voraussetzung ist in Abs. 1 Nr. 1 explizit enthalten. Der Begriff der Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und besagt, dass die Kosten nur übernommen werden dürfen, wenn dies nicht durch ein milderes Mittel ersetzbar ist, also keine effizienteren Alterna...