2.1 Überblick
Rz. 6
Abs. 1 bestimmt abschließend, aber auch erschöpfend, welche Fahrkosten übernommen werden können. Die Übernahme liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit, das pflichtgemäß auszuüben ist (§ 81 Abs. 1 Satz 1). Der Rechtsanspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe geht durch die Verweisung auf § 63 Abs. 1 und 3 nicht auf die Fahrkostenübernahme nach § 85 über. Aus dem Ermessen folgt insbesondere, dass die Übernahme nicht deshalb verweigert werden darf, weil die Haushaltsmittel ausgeschöpft worden sind. Die Agentur für Arbeit hat die Bewirtschaftung so vorzunehmen, dass Haushaltsmittel über das Kalenderjahr verteilt zur Verfügung stehen.
Rz. 7
Die Fahrkostenregelungen gelten nicht gleichermaßen für inländische wie ausländische Weiterbildungsmaßnahmen. Bei ausländischen Weiterbildungsmaßnahmen wäre § 63 Abs. 2 zu beachten; das Gesetz enthält aber keine Verweisung auf diese Vorschrift.
Rz. 8
Da es sich bei den Fahrkosten nicht um eine Entfernungspauschale handelt, ist es für die Kostenübernahme erheblich, welches Verkehrsmittel der Teilnehmer an der Maßnahme tatsächlich benutzt. Voraussetzung für eine Übernahme ist jedoch, dass Fahrkosten tatsächlich anfallen. Allerdings können nach Auffassung des SG Karlsruhe, der nicht zu folgen ist, auch Fahrkosten zu übernehmen sein, die wegen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ohnehin anfallen (SG Karlsruhe, Urteil v. 24.1.2017, S 17 AL 2324/16, info also 2017 S. 120). Das könnte z. B. auf einen Sachverhalt zutreffen, bei dem eine vorhandene Pendelmonatsfahrkarte nicht genutzt wird, weil für den Besuch der beruflichen Bildungsmaßnahme auf den privaten Pkw zurückgegriffen wird. Eine Übernahme ist ausgeschlossen, soweit Fahrkosten von Dritten übernommen werden oder z. B. aufgrund einer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich in Anspruch genommen werden können. Jede kostenmäßige Abdeckung ist zu berücksichtigen. Zu unterscheiden ist nach Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Nutzung sonstiger Verkehrsmittel und nach Pendelfahrten.
Rz. 9
Die Fahrkostenerstattung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen, sowohl zur Verminderung wie auch zur Erhöhung der Fahrkosten, etwa nach einem Umzug während der Maßnahme. Dagegen werden ausschließlich Fahrkostenerhöhungen in nicht nur geringfügigem Umfang, also monatlich mehr als 5,00 EUR, berücksichtigt, wenn die Maßnahme nach einem entsprechenden Antrag noch mindestens zwei weitere Monate andauert.
2.2 Pendelfahrten
Rz. 10
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 definiert Pendelfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte. Davon werden auch weitere Fahrten erfasst, die erforderlich sind, um die Weiterbildung absolvieren zu können, z. B. Fahrten von der auswärtigen Unterbringung und der Bildungsstätte, einer Arbeitsstelle und der Bildungsstätte oder ggf. von einer Bildungsstätte zu einer anderen Bildungsstätte. Bei einer Pendelfahrt wird die Hin- und Rückfahrt an einem Tag durchgeführt.
Rz. 11
Pendelfahrten können nur für Tage übernommen werden, an denen die Maßnahme stattfindet. Dabei ist unerheblich, welche Maßnahmeinhalte gerade vermittelt werden. Pendelfahrten sind sowohl für den regulären Unterricht wie auch im Zusammenhang mit praktischen Unterweisungen oder Prüfungen erforderlich. Dagegen können keine Fahrkosten gewährt werden, soweit der Arbeitnehmer nicht an der Maßnahme teilnimmt, z. B. aufgrund entschuldigten Fehlens, unentschuldigten Fernbleibens oder Abbruchs der Maßnahme. Fahrkosten werden allerdings von der Agentur für Arbeit im Voraus überwiesen. Daher kommt ggf. eine Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit in Betracht. Dabei sehen die Dienststellen von Forderungen für entschuldigte Fehlzeiten von bis zu 3 Tagen ab. Die Realisierung der Erstattungsforderung wäre deutlich teurer als die Einnahme aus der Erstattung selbst.
Rz. 11a
An Fahrtkosten werden die Kosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Wagenklasse übernommen. Nach einer entsprechenden Wirtschaftslichkeitsberechnung kann z. B. auch eine Bahn-Card übernommen werden. Teilmonate sind zu berücksichtigen. Je nach Anzahl der Maßnahmetage fördert die Agentur für Arbeit die Fahrkosten mit 3/3, 2/3 oder 1/3 einer Monatskarte für den Kalender- oder Zeitmonat.
Rz. 12
Wird ein Pkw benutzt, werden für Fahrkosten 0,20 EUR je km zurückgelegter Strecke übernommen, maximal jedoch 130,00 EUR (Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz).
Rz. 13
Nicht geringfügige Fahrpreiserhöhungen werden ebenfalls übernommen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate dauert. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Höhere Fahrpreise werden nur für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Diese Begrenzung kennt das Gesetz nicht. Daher bleibt die Rechtsprechung darüber abzuwarten, ob auch höhere Benzinkosten zu berücksichtigen sind. Davon ist jedoch zunächst nicht auszugehen. Die zweimonatige Frist beginnt am Tag nach der Antragstellung. Endet eine Maßnahme am 30. April, kommt ein Antrag auf erhöhte Fahrkostenübernahme am 1. März zu spät, auch wenn er sich...