2.1 Überblick

 

Rz. 5

Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung abschließend. Liegen die Voraussetzungen für die Übernahme vor, können die Kosten unabhängig davon übernommen werden, ob und welche Kosten der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit nachweist. Von tatsächlich geringeren Kosten kann der Teilnehmer an der auswärtigen Maßnahme profitieren, höhere Kosten muss er dagegen selbst tragen. Eine weitergehende Erstattung ist ausgeschlossen, weil Aufwendungen entweder von einer der Pauschalen erfasst sind oder nicht der auswärtigen Unterbringung zugeordnet werden können. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dem Teilnehmer an der Maßnahme lediglich Mehrkosten in angemessenem Umfang erstatten will. Bei den zu erbringenden Beträgen für Verpflegung geht es also lediglich darum, Verpflegungsmehraufwendungen pauschal abzudecken, die durch die auswärtige Unterbringung im Vergleich zur Verpflegung am Wohnort entstehen.

 

Rz. 6

Die Regelung gilt gleichermaßen für Weiterbildungsmaßnahmen im Inland wie im Ausland. Insoweit ist eine Differenzierung auch nicht erforderlich, weil über die Zulassung von Maßnahme und Maßnahmeträger bereits entschieden ist. Entscheidend ist insoweit die Zulassung nach § 179 Abs. 2.

 

Rz. 7

Die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung wird durch eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit getroffen. Die Übernahme kann insbesondere nicht unter Hinweis auf ausgeschöpfte Haushaltsmittel verweigert werden, weil die Agenturen für Arbeit gehalten sind, die Fördermittel gleichmäßig über das Haushaltsjahr zu bewirtschaften.

 

Rz. 8

§ 83 lässt eine Übernahme weiterer Kosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen Unterbringung nicht zu. Mit den Pauschalen sind sämtliche Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung abgegolten. Weitere Kosten können nur übernommen werden, wenn sie einer anderen Leistungsart i. S. d. § 83 Abs. 1 zugeordnet werden können.

2.2 Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung

 

Rz. 9

Die Förderung ist von der Erforderlichkeit einer auswärtigen Unterbringung abhängig. In diesem Fall können die Kosten pauschal übernommen werden. Das setzt zunächst voraus, dass der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme seinen bisherigen Wohnort als Lebensmittelpunkt beibehält. Ist das nicht der Fall, kann er lediglich mit Fahrkosten für Pendelfahrten von der auswärtigen Unterkunft zur Bildungsstätte gefördert werden. Unerheblich ist dagegen, ob ein Umzug an den Maßnahmeort zumutbar wäre oder nicht. Es liegt nahe, Einklang mit der Auslegung der §§ 85 und 63 herzustellen.

 

Rz. 10

Eine auswärtige Unterbringung liegt im Fördersinne vor, wenn der Maßnahmeteilnehmer unter Beibehaltung seiner bisherigen Wohnung eine weitere Unterkunft am Maßnahmeort oder im Tagespendelbereich der Bildungsstätte bezieht. Die Agentur für Arbeit hat darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz am bisherigen Wohnort oder an der neu bezogenen Unterkunft hat. Das ist nach § 30 Abs. 3 SGB I die Wohnung, die der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Entscheidend ist der Lebensmittelpunkt, für den es nicht auf die polizeiliche Meldung, sondern neben der Beibehaltung der Unterkunft am bisherigen Umfeld auf die innere Beziehung, auf die familiären Umstände und das soziale Umfeld ankommt. Den Lebensmittelpunkt bildet regelmäßig der bisherige Wohnsitz, wenn dort die Familie oder der Lebenspartner verbleibt. Auch ledigen Maßnahmeteilnehmern, die bis zum Maßnahmebeginn bei ihren Eltern gewohnt haben, wird ein verbliebener Lebensmittelpunkt dort nicht ohne weiteres abgesprochen werden können. Die Unterkunft im Umfeld der Bildungsstätte wird in aller Regel einen provisorischen Charakter aufweisen. Es ist keine Frage der Zumutbarkeit, ob der ledige Teilnehmer den Lebensmittelpunkt an seinem bisherigen Wohnsitz beibehält, ggf. auch bei seinen Eltern, weil dies eine persönliche Entscheidung des Teilnehmers ist, in die die Arbeitsverwaltung nicht eingreifen darf (vgl. schon BSG, Urteil v. 30.1.1975, 7 RAr 87/73).

 

Rz. 11

Eine auswärtige Unterbringung kann nur gefördert werden, wenn sie erforderlich ist. Die Erforderlichkeit grenzt die besonderen Fälle vom Regelfall der wohnortnahen Weiterbildung ab, bei denen bestimmte Weiterbildungen nur an wenigen Standorten im Bundesgebiet oder gar im Ausland durchgeführt werden. Erforderlichkeit ist ein Begriff, der dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen ist und zum Ausdruck bringt, dass kein milderes Mittel vorhanden sein darf, um das Ziel der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu erreichen. Das ist aber regelmäßig der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Bildungsstätte durch tägliches Pendeln erreichen kann, weil er dann seinen Lebensmittelpunkt zum Besuch der Maßnahme nicht verlassen muss. Ein milderes Mittel ist jedoch dann nicht mehr vorhanden, wenn das tägliche Pendeln unzumutbar ist. Dabei kommt es vor all...

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