0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 82 nach § 86 überführt worden.
§ 82 war zum 1.1.2003 durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) neu gefasst worden.
Die Vorschrift ist zum 1.4.2012 neu gefasst worden.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kosten für eine erforderliche auswärtige Unterbringung und Verpflegung bei der Teilnahme an einer notwendigen Weiterbildungsmaßnahme. Sie konkretisiert § 83 Abs. 1 Nr. 3. Schon danach ist Voraussetzung, dass die Kosten durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen. § 86 ist eine Kann-Bestimmung. Über die Übernahme von Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dieses Ermessen ist nicht schon durch die Ausgabe des Bildungsgutscheins ausgeübt worden. Die im Zusammenhang mit der Neufassung der Vorschrift vorgenommenen Änderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art ohne Auswirkungen auf das materielle Recht der beruflichen Weiterbildung.
Unterbringungs- und Verpflegungskosten können nur übernommen werden, wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn die Pendelzeit zur auswärtigen Bildungsstätte unzumutbar lang ist.
Die Änderungen zum 1.8.2019 sollten die Veränderungen bei den Bedarfssätzen und Freibeträgen für das BAföG nachvollziehen.
Rz. 3
Unterbringungs- und Verpflegungskosten werden pauschal übernommen. Der Tagessatz für die auswärtige Unterbringung beträgt 60,00 EUR (bis 31.7.2019: 31,00 EUR) und ist auf höchstens 420,00 EUR (bis 31.7.2019: 340,00 EUR) monatlich begrenzt (Nr. 1). Der Tagessatz für die Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung beträgt 24,00 EUR (bis 31.7.209: 18,00 EUR) und ist auf 168,00 EUR (bis 31.7.2019: 136,00 EUR) monatlich begrenzt (Nr. 2). Für auswärtige Unterbringung und Verpflegung können daher maximal 588,00 EUR (bis 31.7.209: 476,00 EUR) monatlich übernommen werden. Damit sind alle im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung entstehenden Kosten pauschal und abschließend abgegolten. Dadurch wird für den Teilnehmer an einer auswärtigen Weiterbildungsmaßnahme vorab transparent, in welcher Höhe er Förderleistungen erhalten kann. Darauf kann er sich bei der Auswahl eines auswärtigen Mietobjekts und den sich daraus ergebenden Selbstverpflegungsmöglichkeiten einstellen. Für die Erstattung etwaiger besonderer Aufwendungen im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Das gilt auch, soweit dies eine besondere Härte für den Teilnehmer darstellt. Die Pauschale ist allerdings für den Tag auswärtiger Unterbringung angelegt und beträgt dann einschließlich Verpflegung 84,00 EUR (bis 31.7.2019: 49,00 EUR). Der Höchstbetrag wird durch Zusammenrechnung von Tagesbeträgen erreicht.
Rz. 3a
Durch die Anpassung der Fördersätze zum 1.8.2019 wurde der Gesetzesbegründung zufolge den steigenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung Rechnung getragen. Der Tagessatz für die Verpflegungskosten wurde auf die Höhe der Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs. 4a Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG – 24,00 EUR) angepasst. Der Monatshöchstbetrag von 168,00 EUR entspricht nun dem 7-fachen Tagessatz. Der Tagessatz für die Unterkunftskosten wird auf 60,00 EUR angehoben. Der monatliche Höchstbetrag von 420,00 EUR für die Unterkunftskosten entspricht nun ebenfalls dem 7-fachen Tagessatz. Damit wird die bisherige Differenzierung, dass der maximale Monatshöchstbetrag für die Unterkunftskosten dem ca. 11-fachen Tagessatz und der maximale Monatshöchstbetrag für die Verpflegungskosten dem circa 7 1/2-fachen Tagessatz entspricht, aufgehoben. Die monatlichen Höchstbeträge sowohl für die Unterkunftskosten als auch für die Verpflegungskosten sind demnach um 23,5 % gestiegen.
Durch die Anpassung der Sätze in § 86 hat sich auch der Höchstbetrag für Fahrkosten während der Berufsausbildung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 und während Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 85 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 3 erhöht. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann.
Rz. 4
Der Höchstbetrag von 588,00 EUR gilt auch für den Fall einer objektiv erforderlichen auswärtigen Unterbringung, in dem der Teilnehmer an der Weiterbildungsmaßnahme gleichwohl zwischen Wohnung und auswärtiger Bildungsstätte pendelt (Begrenzung der Fahrkosten nach § 85). D.h, dass in diesem Fall Fahrkosten übernommen werden und keine Leistungen für die auswärtige Unterbringung geleistet werden. Diese setzen voraus, dass tatsächlich Mehrkosten für die Unterbringung anfallen.
2 Rechtspraxis
2.1 Überblick
Rz. 5
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