Rz. 3
Die Vorschrift regelt die Übernahme von Kinderbetreuungskosten pauschal und abschließend. Sie hat auch zum Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Besondere Aufwendungen sind durch die Pauschale abgedeckt. Weitere Kosten können nur übernommen werden, wenn sie einer anderen Kostenart nach § 83 Abs. 1 zugeordnet werden können.
Rz. 4
Über die Übernahme von Kinderbetreuungskosten hat die Agentur für Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Wegen der Verpflichtung zu einer gleichmäßigen Mittelbewirtschaftung über das gesamte Kalenderjahr darf eine Förderung nicht unter Hinweis auf ausgeschöpfte Haushaltsmittel verweigert werden.
Rz. 5
Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten ist davon abhängig, dass Betreuungskosten während der Teilnahme an der Maßnahme tatsächlich anfallen. Kinderbetreuungskosten können nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein finanzieller Aufwand für den geförderten Arbeitnehmer anfällt. Hierzu ist der Nachweis erforderlich, in welcher Höhe und für welche Betreuungsperson Kosten tatsächlich anfallen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.5.2013, L 18 AL 225/12). Nicht erforderlich ist, dass auch in der Zeit vor der Maßnahme bereits Kinderbetreuungskosten zu tragen waren oder auch anfallen würden, wenn der Arbeitnehmer statt der Teilnahme an der Maßnahme eine Beschäftigung aufnehmen würde (so schon BSG, Urteil v. 16.9.1998, B 11 AL 19/98 R).
Rz. 6
Kinderbetreuungskosten sind alle Kosten, die in kausaler Beziehung zur Kinderbetreuung stehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Betreuung in einer Betreuungseinrichtung, z. B. einem Hort oder Kindergarten, stattfindet oder von einer Tagesmutter, einem Verwandten oder Nachbarn wahrgenommen wird. Das Gesetz verlangt weder, dass Kinderbetreuungskosten erforderlich sind, noch der Höhe nach auch notwendig sind. Andere Kosten als Betreuungskosten, z. B. Verpflegungskosten, sind nicht förderungsfähig.
Rz. 7
Die Übernahme von Betreuungskosten ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer an einer Vollzeitmaßnahme teilnimmt; auch Betreuungskosten während der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme können gefördert werden. Das Gesetz sieht auch keine Prüfung vor, ob die Kinderbetreuung ohne Kosten wahrgenommen werden könnte, z. B. durch den im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten des Maßnahmeteilnehmers.
Rz. 7a
Typische Aufwendungen entstehen für den Besuch des Kindergartens oder eines Kinderhortes, für Tagesmütter oder für Entgelte an Betreuungspersonen, z. B. auch Verwandte.
Fällt im Rahmen der Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung lediglich eine Beteiligung an den Kosten für eine im Angebot enthaltene Verpflegung an, so handelt es sich dabei nicht um Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 83 Abs. 1 Nr. 4 (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.6.2020, L 34 AS 1703/18). Demzufolge wären Kinderbetreuungskosten nicht zu übernehmen. Das BSG ist jedoch anderer Auffassung und hält auch die Verpflegungskosten der Kinder während des Besuchs der Kindertagesstätte wegen ihres funktionalen Zusammenhangs mit der Kinderbetreuung unmittelbar durch die Weiterbildung entstandene Kosten der Kinderbetreuung (Urteil v. 21.12.2021, B 14 AS 61/20 R). Unter Berücksichtigung der Gesetzeshistorie und nach Sinn und Zweck der Regelung entstehen unmittelbar durch die Weiterbildung Kinderbetreuungskosten bereits dann, wenn während der Weiterbildung die Beaufsichtigung der Kinder sichergestellt werden muss, eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Kausalzusammenhang in § 83 Abs. 1 Nr. 4 ist demnach nicht eng im Sinne einer "conditio sine qua non" zu verstehen. Ob die Kinder bereits vor Aufnahme der Weiterbildung durch Dritte betreut worden sind, ist deshalb ohne Belang.
Nur ein solches Kausalverständnis vermag es demzufolge, den mit der Qualifizierung von Kinderbetreuungskosten als Weiterbildungskosten verbundenen Beitrag zur programmatischen Umsetzung des in § 8 Abs. 2 verankerten Gebots zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie hinreichend rechtssicher auszugestalten. Denn soll eine berufliche Weiterbildung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln zur Sicherstellung der Kinderbetreuung scheitern, kann es nicht darauf ankommen, ob Erziehungsberechtigte ihre Kinder vor Aufnahme der Weiterbildung bereits durch Dritte betreuen ließen. Ein engeres Verständnis würde eine Kostenerstattung letztlich von Zufälligkeiten abhängig machen, weil der Zeitpunkt des Beginns der Kinderbetreuung durch Dritte nicht allein vom Beginn der Maßnahme, sondern z. B. von der Verfügbarkeit eines Betreuungsplatzes, fixen Eintrittsterminen, Wartezeiten etc. abhängt.
Sind in diesem Sinne Kosten für die Kinderbetreuung unmittelbar entstanden, erfassen diese dem BSG zufolge auch die Verpflegung der Kinder während ihres Aufenthalts dort. So sehen es auch die fachlichen Weisungen für Agenturen für Arbeit vor. Ein normativer Ansatzpunkt, zwischen Kinderbetreuungskosten "im engeren Sinn", also beschränkt auf die Dienstleistung ...