2.1 Minderleistung des Arbeitnehmers (Satz 1)
Rz. 3
§ 89 Satz 1 bestimmt, dass sich die Förderhöhe und die Förderdauer nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes richten (Minderleistung). Dieser Satz ist erst im Rahmen der Ausschussberatungen (BT-Drs. 17/7065) eingefügt worden und ist Konsequenz der Einfügung der Worte "zum Ausgleich der Minderleistung" in § 88.
Rz. 4
Die Förderhöhe und Förderdauer richtet sich aber nicht nur nach der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern auch nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ergibt sich aus der Differenz der beruflichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Erfahrungen und Stärken im Verhältnis zu den konkreten stellenbezogenen Anforderungen des Arbeitsplatzes. Die Feststellung des Ausmaßes der Einschränkung der Arbeitsleistung hat insbesondere für die Höhe und Dauer der Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung.
Rz. 5
Zeitarbeitsunternehmen haben zur Prüfung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung des ersten Einsatzortes abzugeben. Änderungen, in den Verhältnissen, die für die Höhe und Dauer der Eingliederungszuschüsse erheblich sind, sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht seitens des Arbeitgebers der Agentur für Arbeit mitzuteilen. Bei einem Wechsel der Tätigkeit (beim bisherigen Entleihbetrieb oder einem anderen Entleiher) muss die Einschränkung der Arbeitsleistung auf dem konkreten Arbeitsplatz erneut geprüft werden. In verleihfreien Zeiten kann kein Eingliederungszuschuss gewährt werden, weil in dieser Zeit keine eingeschränkte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auszugleichen ist.
2.2 Höhe und Dauer der Förderung (Satz 2)
Rz. 6
Nach § 89 Satz 2 darf der Eingliederungszuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Einzelheiten zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt sind in § 91 geregelt. Die Grenze von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ist eine absolute Höchstgrenze. Auch in Ausnahmefällen darf diese Grenze nicht überschritten werden. Lediglich in den Fällen von § 90 ist eine höhere Förderung zulässig.
Rz. 7
Satz 2 bestimmt zudem die maximale Dauer der Förderung. Die Förderdauer ist auf 12 Monate begrenzt. Auch diese zeitliche Begrenzung darf nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon sind in § 90 und Satz 3 genannt. Allerdings ist es möglich, innerhalb des 12-Monats-Rahmens eine Verlängerung einer zunächst kürzeren Förderungsdauer zu gewähren, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2007, L 6 AL 1317/05; SG Karlsruhe, Urteil v. 29.1.2016, S 11 AL 3716/15; offen gelassen: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2016, L 8 AL 808/16; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 89 Rz. 11; a. A. Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 4). Dies dürfte aber nur dann gelten, wenn es sich um eine unmittelbar zeitlich an den vorherigen Bewilligungszeitraum anknüpfende Verlängerung handelt, nicht aber, wenn zwischen dem vorherigen Bewilligungszeitraum und der nachfolgenden "Verlängerung" ein zeitlicher Zwischenraum liegt.
Rz. 8
Höhe und Dauer der Förderung stehen im Rahmen der Vorgaben von Satz 1 im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit (Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, § 89 Rz. 41; Utz, in: BeckOK, SGB III, § 89 Rz. 3; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2016, L 8 AL 808/16; SG Karlsruhe, Urteil v. 29.1.2016, S 11 AL 3716/15). Der Arbeitgeber hat mithin keinen Rechtsanspruch auf die Eingliederungsleistung, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung der Entscheidung über den Eingliederungszuschuss auch die Aspekte erkennen lassen, die von der Agentur für Arbeit zur Ausübung ihres Ermessens herangezogen wurden. Grundsätzlich ist die fehlende Begründung zur Förderdauer ein Indiz für ein nicht ausgeübtes Ermessen (BSG, Urteil v. 1.3.2011, B 7 AL 2/10 R).
Rz. 9
Die Höhe und Dauer der Förderung sind am Förderziel, also der dauerhaften Eingliederung des Arbeitnehmers zu orientieren. Insofern sind bei der Festlegung der Höhe und der Dauer der Förderung sowohl die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers als auch die konkreten Arbeitsplatzanforderungen zu berücksichtigen (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 89 Rz. 4; LSG Sachsen, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 160/14; Heinz, in: NK-SGB III, § 218 Rz. 15). Zu berücksichtigen ist insbesondere der Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers. Die Minderleistung des Arbeitnehmers ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Fähigkeiten und Kenntnissen des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers mit einem nicht leistungseingeschränkten Arbeitnehmer derselben oder einer vergleichbaren Berufsgruppe (Kühl, in: Brand, SGB III, § 89 Rz. 4; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 4; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 89 Rz. 7). Soweit Leistungsprämien an den betroffenen A...