Rz. 25
Zur Dauer und Höhe der Förderung vgl. § 94. Abs. 3 bestimmt, dass der Gründungszuschuss nicht geleistet wird, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorgelegen haben oder hätten. Damit stellt der Gesetzgeber den Existenzgründer nicht besser und nicht schlechter als den Anspruchsberechtigten auf Alg. Insbesondere kann der Existenzgründer durch die Gründung dem Ruhen des Anspruchs auf Alg durch einen Anspruch auf den Gründungszuschuss nicht entgehen. Im Grundsatz stellt die Vorschrift auf eine durch die Agentur für Arbeit festgestellte oder noch festzustellende Ruhenszeit ab, die mit dem Anspruch auf den Gründungszuschuss beginnt oder in diesen Anspruchszeitraum hineinreicht. Solange Ruhenstatbestände nach den §§ 156 bis 159 vorliegen, führt dies nicht nur zum Ruhen des Anspruchs auf einen Gründungszuschuss, sondern hindert bereits die Entstehung dieses Anspruchs (LSG Hamburg, Urteil v. 31.7.2019, l 2 AL 50/18).
Rz. 26
Nach § 156 ruht das Alg, um eine Doppelversorgung wegen zeitgleichen Anspruchs auf eine andere, ggf. auch ausländische Sozialleistung zu vermeiden. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 156.
Nach § 157 ruht das Alg, um eine Doppelversorgung wegen eines zeitgleichen Anspruchs auf Arbeitsentgelt oder eine Urlaubsabgeltung zu vermeiden. § 157 ist nach ganz herrschender Auffassung auch im Rahmen des Gründungszuschusses entsprechend anzuwenden (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.3.2024, L 2 AL 22/19; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 93 Rz. 37). Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 157.
Nach § 158 ruht das Alg wegen eines Anspruchs auf eine Entlassungsentschädigung, soweit diese aufgrund gesetzlicher Vermutung Arbeitsentgelt enthält. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 158.
Nach § 159ruht das Alg während des Ablaufs einer Sperrzeit wegen versicherungswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund. Zu Einzelheiten vgl. die Komm. zu § 159.
Rz. 27
Die Alternative des Abs. 3, dass der Gründungszuschuss auch nicht geleistet wird, wenn ein Ruhenstatbestand vorgelegen hätte, stellt darauf ab, dass der Existenzgründer einen Anspruch auf Alg nicht geltend macht und deshalb ein Ruhenstatbestand nach den §§ 156 bis 156 nicht festgestellt werden kann. Damit kann der Existenzgründer der Rechtsfolge auch bei dieser Ausgestaltung seines Leistungsfalls nicht entgehen. Der Gründungszuschuss wird also z. B. für den Ruhenszeitraum wegen des Eintritts einer Sperrzeit nicht geleistet, wenn der Existenzgründer die selbständige Tätigkeit unmittelbar nach seiner Entlassung aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufnimmt, die er wegen eines schwer wiegenden arbeitsvertragswidrigen Verhaltens ohne wichtigen Grund verloren hat.
Rz. 27a
Aus Abs. 3 wird auch deutlich, dass die Beendigung bestehender Arbeitslosigkeit durch Existenzgründung letztlich den Bezug von Alg für mindestens einen Tag voraussetzt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 25.9.2014, L 9 AL 219/13). Das Gericht hat hierbei ebenfalls den Begriff der Arbeitslosigkeit aus § 138 Abs. 1 zugrunde gelegt und das Vorliegen von Verfügbarkeit eingefordert.