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Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 58 nach § 94 überführt.

§ 58 ist zum 1.8.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) in das SGB III eingefügt worden. Sie ersetzte die vorherige Fassung des § 58 über die Dauer und die Höhe des Überbrückungsgeldes bei Existenzgründung.

§ 58 Abs. 1 und 2 wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 28.12.2011 geändert. Durch dasselbe Gesetz wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

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