Rz. 46

Betriebsorganisatorische Gründe beruhen auf Gegebenheiten und Maßnahmen, die mit der Organisation eines Betriebes oder deren Änderung im Zusammenhang stehen. Hierunter fallen z. B. Inventuraufnahme, Art der Kundenwerbung, Umgruppierungen von Betriebsabteilungen oder Arbeitsgruppen. Zu den betriebsorganisatorischen Gründen gehören die betriebstechnischen Maßnahmen und Gegebenheiten, wie z. B.

  • Maschinenschäden infolge Abnutzung und die dadurch notwendigen Reparaturarbeiten,
  • Produktionsumstellungen technischer Art,
  • Neubau von Betriebsstätten,
  • Verlegung einer Produktions- oder Betriebsstätte,
  • Fabrikbrand infolge Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften.

Ein hierauf beruhender Arbeitsausfall kann nicht durch die Gewährung von Kug ausgeglichen werden. Etwas anderes gilt, wenn die betriebstechnische Störung die Folge eines unabwendbaren Ereignisses oder einer betrieblichen Strukturveränderung ist (Fachliche Weisungen der BA zu § 96, Stand: 12/2018).

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