Rz. 23
Als Hilfsmittel i. S. d. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommen wegen des Wortlautes des § 47 Abs. 1 nur bewegliche Sachen in Betracht. Hilfsmittel, die z. B. mit dem Wohngebäude fest verankert sind (Treppenlift, Haltegriffe im Bad, usw.), kann der Rehabilitationsträger nicht im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bewilligen.
Ferner ist ein Leistungsanspruch im Rahmen der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur gegeben, wenn das Hilfsmittel, das dem Ausgleich der Behinderung dient, ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens befriedigt (§ 47 Abs. 1 Nr. 3; BSG, Urteil v. 10.9.2020, B 3 KR 15/19 R). Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zu diesem körperlichen oder geistigen Freiraum zählen z. B.
- das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw. eines Schulwissens oder
- das Bedürfnis, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder
- um die – üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden – Stellen des täglichen Bedarfs zu erreichen (Supermarkt, Arzt etc.).
Eingeschränkt wird die Hilfsmittelversorgung bei den Leistungen zur medizinischen Versorgung ferner auch aufgrund
Anmerkung: Einzelheiten ergeben sich aus der Komm. zu § 47.
Kann eine Krankenkasse oder ein anderer für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zuständiger Rehabilitationsträger das beantragte Hilfsmittel nicht oder nur in einem eingeschränkten Umfang bewilligen, hat die Krankenkasse bzw. der für die medizinische Rehabilitation zuständige Rehabilitationsträger aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips (Rz. 20) immer zu prüfen, ob der Träger der Eingliederungshilfe etc. die Kosten/Restkosten für das Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe tragen kann.
Rz. 24
Während Hilfsmittel die in § 47 beschriebenen Aufgaben und die unter Rz. 23 beschriebenen Einschränkungen haben, dienen die Hilfsmittel im Rahmen der Sozialen Teilhabe (§ 84) über den Leistungsrahmen des § 47 hinaus der Alltagsbewältigung des betroffenen Menschen.
Sind Hilfsmittel nach § 47 SGB IX oder nach rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften ausgeschlossen, kommt eine Versorgung im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe in Betracht (BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R). Somit kann im Rahmen der Sozialen Teilhabe sogar ein Anspruch auf Versorgung mit Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens bestehen, wenn der behinderte Mensch hierauf wegen der Art und Schwere seiner Behinderung angewiesen ist.
Eine 78-jährige Witwe benötigt wegen einer Innenohrschwerhörigkeit ein Hörgerät; die Kosten für die Hörgerätebatterien können allerdings von der Krankenkasse sowohl nach § 33 SGB V als auch im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nicht übernommen werden (vgl. § 2 Nr. 11 der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen; vgl. auch BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R). Die Witwe wird jedoch bei fehlender Hörversorgung nicht wie ein Gesunder am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können. Aus diesem Grund besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgerätebatterien im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Allerdings mindert sich die Leistung, sofern das Einkommen und das Vermögen der Witwe bestimmte Freibeträge überschreiten (§ 76, §§ 135 ff.).