Eine Statusfeststellung wird nicht durchgeführt, wenn vor der Antragstellung bereits durch die Einzugsstelle oder einen Rentenversicherungsträger, z. B. durch Ankündigung einer Betriebsprüfung, ein Verwaltungsverfahren, in dem auch über das Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung entschieden werden kann, eingeleitet wurde. Antragsberechtigt sind Arbeitgeber/Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber/Auftragnehmer sowie Dritte, wenn die Tätigkeit für diese erbracht wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge