Zunächst entscheidet der Auftraggeber bzw. der Arbeitgeber, ob das vertraglich eingegangene Verhältnis im Rahmen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder in Form eines Werks- oder Dienstvertrags mit einem Selbstständigen zustande kommt. Insbesondere finanzielle Folgen durch Beitragsnachforderungen seitens der Sozialversicherung können bei einer falschen Beurteilung eintreten.
Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf nicht gezahlte Beiträge verjähren nach 4 Jahren, ausgehend vom Ende des Kalenderjahres in dem diese zu zahlen waren.
Beitragsnachforderung
Ausgehend von der 4-jährigen Verjährungsfrist können z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahre 2025 noch sämtliche Beitragsansprüche für die Zeit vom 1.1.2021 bis zum aktuellen Monat im Jahre 2025 geltend gemacht werden. Wird beispielhaft für die Jahre 2021 bis 2023 seitens der Betriebsprüfung für ein Auftragsverhältnis das Vorliegen einer Beschäftigung festgestellt, so wird aus den für die Arbeitsleistung geleisteten Zahlungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die sich hieraus ergebenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge (insgesamt ca. 40 %) sind vom Arbeitgeber zu zahlen. Bei einem monatlichen Entgelt von 2.000 EUR für 2 Jahre beläuft sich die Beitragsnachforderung somit auf über 19.000 EUR; bei einem Entgelt von monatlich 3.000 EUR wären es über 28.000 EUR.
Die Zahlungspflicht, auch für die Arbeitnehmeranteile, obliegt zunächst dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber kann zwar die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen am Entgelt einhalten, dieses darf er jedoch nur während der nächsten 3 Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen. Beitragsforderungen für Zeiten die vor diesen 3 Monaten liegen, muss der Arbeitgeber allein zahlen. So kann der Arbeitgeber z. B. im Monat Juli nur die Arbeitnehmeranteile für die Monate April, Mai und Juni einbehalten. Besteht kein Auftrags- bzw. Beschäftigungsverhältnis mehr, wird also aktuell kein Entgelt mehr ausgezahlt, so muss der Arbeitgeber die Beiträge, auch die Arbeitnehmeranteile, in voller Höhe allein aufbringen.
Säumniszuschläge
Derartige Beitragsnachforderungen können sich noch durch Säumniszuschläge erhöhen. Diese Säumniszuschläge belaufen sich für jeden Beitragsmonat auf 1 %, sodass für ein säumiges Beitragsjahr letztendlich 12 % an Säumniszuschlägen gefordert werden können. Hierfür muss jedoch dem Arbeitgeber wenigstens ein bedingter Vorsatz unterstellt werden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit reicht für die Erhebung von Säumniszuschlägen, in Fällen, bei denen Beiträge mit Wirkung für die Vergangenheit erhoben werden, nicht aus.
Verlängerte Verjährung bei Vorsatz
Vorsätzlich vorenthaltene Beitragsansprüche verjähren erst nach 30 Jahren. Für den Eintritt der 30-jährigen Verjährungsfrist reicht ein bedingter Vorsatz aus. Diese lange Verjährungsfrist kommt also bereits zum Tragen, wenn der zur Zahlung verpflichtete Arbeitgeber seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat. In der Praxis kann bedingter Vorsatz bereits vorliegen, wenn bei einer Betriebsprüfung der Tatbestand der unverschuldeten Unkenntnis verneint wird.
Sozialrechtsfremde Konsequenzen
Handelt es sich um vorsätzlich herbeigeführte Scheinselbstständigkeit, kann sich ein Unternehmen dadurch strafbar machen. Je nachdem welche Behörde die Scheinselbstständigkeit ahndet, können empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen entstehen.