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Die Vorschrift übernimmt für den Bereich der Leistungen der Eingliederungshilfe, die zum 1.1.2020 aus dem Recht der Sozialhilfe im SGB XII herausgelöst und in den neuen Teil 2 des SGB IX eingestellt wurden, Regelungen des § 23 SGB XII zur Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer.

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